Kompromisslösung für beide Seiten

Wichtig für Arbeitgeber - Details zur Kurzarbeit

29.05.2009

e) Leistungsumfang

Die Dauer und die Höhe des Kurzarbeitergeldes sind in den §§ 177 ff. SGB III geregelt. Nach § 177 Abs. 1 S. 3 SGB III beträgt die maximale Bezugsdauer sechs Monate. Allerdings kann die Bezugsfrist nach § 182 SGB III durch eine Verordnung verlängert werden. Erst kürzlich ist die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld durch eine Verordnung vom 26.11.2008 (BGBl. I S. 2332) beginnend mit dem 01.01.2009 auf 18 Monate erweitert worden. Nun hat die Bundesregierung am 20.05.2009 eine weitere Verlängerung der Bezugsfrist auf maximal 24 Monate beschlossen (die Änderung soll mit Wirkung vom 01.07.2009 in Kraft treten). Eine solche Verlängerung der Bezugszeit gilt aber nur für diejenigen Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2009 entsteht.

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes wird mit den §§ 178 und 179 SGB III bestimmt und richtet sich nach der Höhe des Arbeitslosengeldes. Für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind beträgt die Leistung 67 % der Nettoentgeltdifferenz, für alle übrigen Arbeitnehmer 60 % der Nettoentgeltdifferenz. Die Nettoentgeltdifferenz ist nach § 179 SGB III der Unterschiedsbetrag aus dem "Sollentgelt" und dem "Istentgelt". Das "Sollentgelt" stellt dabei das Bruttoarbeitsentgelt dar, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall, d. h. ohne eine Minderung seiner Bezüge erhalten hätte. Das "Istentgelt" ist dagegen das Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer in dem Anspruchszeitraum tatsächlich erhalten hat.

Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken, Renten- und Pflegeversicherung bleibt dagegen während des Kurzarbeitszeitraumes in vollem Umfang bestehen. Die entsprechenden Beiträge werden also weiterhin von Seiten des Arbeitgebers getragen.

4. Fazit

Die Kurzarbeit kann in wirtschaftlich schwierigen Zeiten durchaus zu einer Situation führen, in der sowohl die Arbeitgeber als auch die Arbeitnehmer gleichermaßen profitieren: Arbeitgeber erhalten die Möglichkeit zu einer kurzfristigen Reduzierung ihrer Personalkosten, Arbeitnehmer können zu einer Sicherung ihrer Arbeitsplätze beitragen und müssen nicht gänzlich auf ihre monatlichen Bezüge verzichten. Die Einführung von Kurzarbeit kann daher eine sinnvolle Alternative zu einem Abbau qualifizierter Stammbelegschaft darstellen, um heftige Konjunkturschwankungen zumindest für eine Übergangszeit überbrücken zu können.

Der Autor Dr. Christian Salzbrunn ist Rechtsanwalt.

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