Verschiedene Einzelgesetze sind betroffen

Wichtige steuerliche Änderungen ab 1. Januar

11.02.2009
Zum Jahreswechsel sind zahlreiche Änderungen im Steuerrecht in Kraft getreten. Die Steuerkanzlei SH+C stellt sie vor.

Hier die wichtigsten Änderungen, die über mehrere Einzelgesetze verteilt sind:

Erbschaftsteuer

Die umfangreichste Änderung zum Jahreswechsel - und gleichzeitig die bis zuletzt am heftigsten umkämpfte - ist die Neuregelung der Erbschaftsteuer und des damit verbundenen Bewertungsrechts.

Kindergeld

Zum 1. Januar ist das Kindergeld für das erste und zweite Kind von monatlich 154 auf 164 Euro gestiegen. Für das dritte Kind gibt es 170 statt 154 Euro Kindergeld, und für das vierte und jedes weitere Kind wurde das Kindergeld von 179 auf 195 Euro erhöht. Der Kinderfreibetrag stieg von 3.648 auf 3.864 Euro.

Degressive Abschreibung

Seit 1. Januar ist wieder die degressive Abschreibung beweglicher Wirtschaftsgüter möglich, allerdings nur mit maximal 25 Prozent. Diese Maßnahme ist auf zwei Jahre befristet und gilt nicht für den sogenannten GwG-Sammelposten (Wirtschaftsgüter zwischen 150 und 1.000 Euro).

Sonderabschreibung

Kleine und mittlere Unternehmen können zusätzlich zur degressiven Abschreibung auch Sonderabschreibungen nutzen. Die dafür relevanten Betriebsvermögens- und Gewinngrenzen werden um je 100.000 Euro auf 335.000 Euro (Betriebsvermögen bei Bilanzierern) bzw. 200.000 Euro (Gewinn bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern) erhöht.

Schulgeld

Seit 1. Januar 2008 und in allen noch nicht bestandskräftigen Altfällen sind 30 Prozent des Schulgelds für alle Schulen im EU/EWR-Raum abzugsfähig, vorausgesetzt, sie führen zu einem Schulabschluss, der durch ein inländisches Kultusministerium oder die Kultusministerkonferenz anerkannt oder einem inländischen Abschluss gleichwertig ist. Das gilt ebenso für berufsbildende Privatschulen, jedoch nicht für Hochschulen. Außerhalb des EU/EWR-Raums ist auch weiterhin nur das Schulgeld für Deutsche Schulen abzugsfähig. Gleichzeitig wird der Sonderausgabenabzug von Schulgeld auf 5.000 Euro begrenzt, womit Schulgeld nur noch bis zu 16.667 Euro steuerlich relevant ist.

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