Die Kanzlei SH+C berichtet

Wichtige Steuerurteile (2)

13.12.2012
Säumniszuschläge nach festgestellter Scheinselbstständigkeit, Niedrigere handelsrechtliche Rückstellungen sind maßgeblich, Steuerpflicht von Erstattungszinsen bei Kapitalgesellschaften
Bei manchen Beratern stellt sich heraus, dass sie scheinselbstständig sind. Das Finanzamt darf dann Säumniszuschläge vom Arbeitgeber erheben.
Bei manchen Beratern stellt sich heraus, dass sie scheinselbstständig sind. Das Finanzamt darf dann Säumniszuschläge vom Arbeitgeber erheben.
Foto: Fotolia, Anchels

Säumniszuschläge nach festgestellter Scheinselbständigkeit

Stellt sich bei einer Betriebsprüfung heraus, dass ein selbstständiger Auftragnehmer des Betriebs eigentlich scheinselbständig ist und damit als sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer gilt, darf die Einzugsstelle rückwirkend Säumniszuschläge vom Arbeitgeber erheben. Das gilt nach einem Urteil des Landessozialgerichts Bayern jedenfalls dann, wenn der Auftraggeber erkennen konnte, dass es sich eigentlich um eine beitragspflichtige Beschäftigung gehandelt hat. Im Streitfall ging es um den Fahrer einer Spedition, bei dem der Betriebsprüfer aber keine wesentlichen Unterschiede in der Tätigkeit gegenüber den angestellten Fahrern der Spedition erkennen konnte. Dass der Fahrer mehrere Auftraggeber hatte, genügte dem Gericht jedenfalls nicht für die Feststellung der Selbständigkeit.

Niedrigere handelsrechtliche Rückstellungen sind maßgeblich

Aufgrund der Änderungen durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes ergeben sich bei der handelsrechtlichen Bewertung von Rückstellungen teilweise erhebliche Wertveränderungen, weil Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr laut Handelsgesetzbuch abzuzinsen sind. Das Steuerrecht enthält dagegen keine solche Vorschrift. Allerdings vertritt die Finanzverwaltung die Ansicht, dass der handelsrechtliche Rückstellungsbetrag für die steuerrechtliche Bewertung der Rückstellung auch dann maßgeblich ist, wenn er niedriger ist als der Betrag, der sich nach den steuerrechtlichen Vorschriften ergeben würde.

Steuerpflicht von Erstattungszinsen bei Kapitalgesellschaften

Bei Kapitalgesellschaften sind Erstattungszinsen immer steuerpflichtig, hatte der Bundesfinanzhof entschieden. Anders als Privatpersonen und Personengesellschaften hätten Kapitalgesellschaften nämlich keine außerbetriebliche Sphäre. Gegen diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs sind nun Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Damit bietet es sich an, gegen die Bescheide zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer Einspruch einzulegen und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen, um von einer möglichen positiven Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts später profitieren zu können. (oe)
Quelle: www.shc.de

Zur Startseite