Was Steuerpflichtige wissen sollten

Wichtige Steuerurteile, Teil 4



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Die Steuerexperten der Kanzlei WW+KN stellen Entscheidungen zu folgenden Themen vor: Regelsteuersatz für Hotelfrühstück, Mietverhältnis zwischen Ehegatten und Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb.
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Bei Hotel-Übernachtungen unterliegen nur die unmittelbar der Beherbergung dienenden Leistungen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Frühstücksleistungen gehören nicht dazu und sind daher mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern. Das gilt nach Meinung des Bundesfinanzhofs auch dann, wenn der Hotelier eine "Übernachtung mit Frühstück” zu einem Pauschalpreis anbietet.

Mietverhältnis zwischen Ehegatten als Tauschgeschäft

Neben Geldleistungen kommen als Mietentgelt auch Sachleistungen in Betracht, die der Mieter als Gegenleistung an den Vermieter erbringt. Wollen Ehegatten aber, dass ein solches Mietverhältnis auf Tauschbasis steuerlich anerkannt wird, dann muss es einem Fremdvergleich standhalten. Der Bundesfinanzhof hat daher den Mietvertrag zwischen einem Ehepaar nicht anerkannt, weil darin als Gegenleistung für die Überlassung von Praxisräumen ein Nutzungsrecht für den jeweiligen Geschäftswagen der Praxis ohne eine Festlegungen über den Fahrzeugtyp, eine Kilometerbegrenzung oder andere nähere Regelungen vereinbart war.

Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb

Über die genaue Berechnung der Steuerermäßigung, mit der bei der Einkommensteuer die Gewerbesteuerbelastung weitgehend ausgeglichen werden soll, ist schon mehrfach gestritten worden. Nach wie vor unklar ist vor allem, ob in der Berechnungsformel bei mehreren Gewerbebetrieben ein horizontaler Verlustausgleich möglich ist, oder ob nur die Betriebe berücksichtigt werden, die positive Einkünfte aufweisen. Vergleichbares gilt für einen vertikalen Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkunftsarten.

Das Niedersächsische Finanzgericht kommt zu dem Ergebnis, dass der mutmaßliche Wille des Gesetzgebers zwar sowohl einen horizontalen als auch einen vertikalen Verlustausgleich vorsah. Mit dem Wortlaut des Gesetzes ist dieser mutmaßliche Wille allerdings nicht in vollem Umfang vereinbar. Es stellt sich trotzdem gegen die Auffassung der Finanzverwaltung, die gar keinen Verlustausgleich zulassen will, und hält zumindest einen horizontalen Verlustausgleich für geboten. Letztlich muss nun der Bundesfinanzhof entscheiden, bei dem die Revision zum Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts anhängig ist.
Quelle: www.wwkn.de

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