Was Arbeitgeber beachten müssen

Wichtige Urteile zum Arbeitszeugnis

04.12.2008
30.000 Klagen beschäftigen die Arbeitsgerichte jedes Jahr nur mit Streitigkeiten um oder über Arbeitszeugnisse.

Wohlwollend und ehrlich muss ein Zeugnis sein. Wie ist dieser Spagat zu bewältigen? Die Haufe-Online-Redaktion hat die wichtigsten Urteile des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zum Arbeitszeugnis zusammengestellt.

Anspruch auf branchenübliche Formulierungen

Nach § 109 Abs. 2 GewO (Gewerbeordnung) muss das Zeugnis klar und verständlich formuliert sein (Grundsatz der Zeugnisklarheit). Deshalb darf das Zeugnis keine Formulierungen enthalten, die eine andere als die aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer treffen.

Darüber hinaus muss das Zeugnis auch die Leistung und das Sozialverhalten des Arbeitnehmers zutreffend wiedergeben. Dies ist Folge des Grundsatzes der Zeugniswahrheit.

Der weitere notwendige Zeugnisinhalt bestimmt sich nach dem Zeugnisbrauch. Dieser kann nach Branchen und Berufsgruppen unterschiedlich sein.

Doch ist hierbei eines zu beachten: Lässt ein erteiltes Zeugnis hiernach übliche Formulierungen ohne sachliche Rechtfertigung aus, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Ergänzung. Die Auslassung eines bestimmten Inhalts, der von einem einstellenden Arbeitgeber in einem Zeugnis erwartet wird, kann ein unzulässiges Geheimzeichen sein (BAG, 9 AZR 632/07 v. 12.8.2008).

Nicht vom Zwischenzeugnis abweichen

In welchem Verhältnis stehen Zwischenzeugnis und Endzeugnis, insbesondere bei einem Betriebsübergang? Hat der Arbeitgeber vor Erteilung eines Endzeugnisses ein Zwischenzeugnis erteilt, ist er regelmäßig an den Inhalt des Zwischenzeugnisses gebunden, wenn er das Endzeugnis erteilt. Dies gilt auch, wenn der Betriebsveräußerer das Zwischenzeugnis vor einem Betriebsübergang erteilt hat und der Arbeitnehmer das Endzeugnis vom Betriebserwerber verlangt (BAG, Urteil v. 16. 10.2007, 9 AZR 248/07).

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