Widerruf trotz Ingebrauchnahme

16.04.2004

Die Ingebrauchnahme der gelieferten Waren hindert den Verbraucher nicht an der Ausübung eines bestehenden fernabsatzrechtlichen Widerrufsrechts. Der Unternehmer, der beispielsweise einen Online-Shop betreibt, befindet sich in der ungünstigen Situation, gegebenenfalls eine als Neuware verkaufte Sache gebraucht zurücknehmen zu müssen.

Das Risiko kann nicht dadurch vermieden werden, dass er die Ware erst nach Ablauf der Widerrufsfrist übersendet. Gemäß § 312 d Abs. 2 BGB beginnt die Widerrufsfrist bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger.

Rechtsanwalt Thomas Feil

Zur Startseite