Keine Einschränkung auf Verbraucher

Widerrufsrecht auch für Unternehmer?

11.04.2013
Die Musterwiderrufsbelehrung des Gesetzgebers enthält keinerlei Hinweise darauf, dass das Widerrufsrecht nur für Verbraucher gilt. Dadurch könnten sich somit auch Unternehmer angesprochen fühlen.
Das Widerrufsrecht ist immer wieder Gegenstand von Gerichtsverfahren.
Das Widerrufsrecht ist immer wieder Gegenstand von Gerichtsverfahren.
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Wenn die Widerrufsbelehrung, insbesondere Bestandteil von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist, spricht Einiges dafür, dass bei einer fehlenden Einschränkung des Widerrufsrechtes auf Verbraucher auch Unternehmer ein Widerrufsrecht haben. Einen derartigen Fall hat das Amtsgericht Cloppenburg (Urteil vom 02.10.2012, Az.: 21 C 193/12) entschieden. Internetrecht-rostock.de war an diesem Verfahren beteiligt.

Der Fall

Ein Unternehmer hatte eine Ware bestellt, der Internethändler hatte in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die damals aktuelle Musterwiderrufsbelehrung. Entsprechende Hinweise darauf, dass das Widerrufsrecht nur für Verbraucher gelten sollte, gab es nicht. Derartige Einschränkungen sind in der offiziellen Musterwiderrufsbelehrung auch nicht vorgesehen.

Die Ansicht des Gerichts

Das Amtsgericht hat aus diesem Grund ein sogenanntes vertragliches Widerrufsrecht dem Unternehmer, der die Ware gekauft hatte, zuerkannt:

"Die Parteien haben nämlich ein vertragliches Widerrufsrecht vereinbart, was aufgrund der Vertragsfreiheit der Parteien möglich ist. Dieses Widerrufsrecht wurde nach dem Wortlaut der AGBs des Beklagten, die unstreitig dem Kaufvertrag zugrunde lagen, sämtlichen Käufern eingeräumt, ohne dies auf Verbraucher zu beschränken.

Entgegen der Auffassung des Beklagten ergibt sich eine derartige Beschränkung weder aus dem Kontext, noch aus dem Bezug auf die § 312 c Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV und § 312 e Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 3 BGB-InfoV. Denn auf diese Vorschriften wird erst im Rahmen der Belehrung hinsichtlich des Fristbeginns sowie in Bezug auf die Informationspflichten hingewiesen. Das eigentliche Widerrufsrecht wird aber ohne jeglichen Zusatz oder Hinweis eingeräumt, so dass es auch der Klägerin als Unternehmerin zusteht. Als Teil der AGBs der Beklagte ist diese Regelung nämlich danach zu beurteilen, welche Bedeutung ihr aus der Sicht des üblicherweise angesprochenen Kundenkreises unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zukommen (vgl. BGH, VIII ZR 115/81).

Der vom Beklagten angesprochene durchschnittliche Kundenkreis hat aber keine Vorstellung davon, dass gesetzlich lediglich den Verbrauchern ein Widerrufsrecht eingeräumt wird, nicht jedoch Unternehmern. Wird dies in den AGBs dann nicht klar formuliert, geht dies zu Lasten des Beklagten, § 305 c Abs. 2 BGB. Darf der Vertragspartner somit annehmen, er schließe ein Geschäft ab, das er widerrufen kann, so sind die AGBs so auszulegen, dass dem Kunden ein Rücktrittsrecht eingeräumt wird (vergl. BGH VIII ZR 115/81). So ist es hier. Der Widerruf durch die Klägerin wurde unstreitig auch fristgerecht erklärt..."

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