Widerrufsrecht bei Ebay

11.11.2004
Der Bundesgerichtshof hat in einer alten Streitfrage endlich Klarheit geschaffen und das Bestehen eines Widerrufsrechtes auch bei Auktionen anerkannt. Die Folgen des Urteils erklärt Rechtsanwalt Johannes Richard.

Am 3.11.2004 hat der Bundesgerichtshof eine wichtige Entscheidung für alle Käufer und gewerblichen Verkäufer getroffen, die über das Internetauktionshaus Ebay Handel betreiben. Höchst streitig und durch die Rechtsprechung sehr unterschiedlich entschieden wurde die wichtige Frage, ob auch bei Auktionen dem Käufer ein Widerrufs- oder Rückgaberecht zusteht. Der Streit entzündete sich an einer unklaren Formulierung des Gesetzgebers: Das Widerrufs- oder Rückgaberecht ist gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB ausgeschlossen, wenn der Fernabsatzvertrag in Form von Versteigerungen im Sinne des § 156 BGB geschlossen wird. Auf den ersten Blick könnte man annehmen, dass eine Ebay-Auktion eine Versteigerung im Sinne des § 156 BGB ist.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nunmehr unter dem Aktenzeichen VIII ZR 375/03 über einen Rechtsstreit (AG Rosenheim, Az.: 16 C 2881/02, LG Traunstein, Az: 6 S 2375/03) entschieden. Hintergrund des Rechtsstreites war, dass ein Käufer von einem Gewerbetreibenden Schmuck erworben hatte. Der Käufer hatte das höchste Gebot abgegeben, verweigerte jedoch die Zahlung und Abnahme des Schmuckes.

Bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem BGH am 29.9.2004 hatte der Bundesgerichtshof angedeutet, auch bei Auktionen in Internetauktionshäusern ein Widerrufsrecht anzunehmen. Dies hat sich nunmehr durch das verkündete Urteil bestätigt.

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