Widerspruch darf sein

27.01.2005

Ein Vertriebsdirektor, der unmittelbar der Geschäftsführung unterstellt war, vertrat in einer Sitzung einen anderen Standpunkt als der Geschäftsführer. Der Vertrieb von Softwareartikeln sollte in der Firma umstrukturiert werden, der Vertriebsdirektor votierte in der Abstimmung gegen einen entsprechenden Vorschlag des Geschäftsführers. Dies wurde ihm als "Weigerung, das neue Konzept umzusetzen" angelastet. Er wurde sofort freigestellt und gekündigt.

Die Richter des Arbeitsgerichts Frankfurt erklärten diese Kündigung für unzulässig. Nicht jeder Widerspruch gelte als "illoyales Verhalten". Wird in der Firma eine demokratische Abstimmung durchgeführt, so müssten abweichende Meinungen auch akzeptiert werden.

Az. 9 Ca 3442/04

Bärbel Zöger

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