Widerspruch des Betriebsrats

23.11.2000

Widerspricht der Betriebsrat der ordentlichen Kündigung eines Mitarbeiters, dann kann der Arbeitnehmer verlangen, dass er weiterbeschäftigt wird, bis über seine Kündigungsschutzklage entschieden worden ist. Voraussetzung ist jedoch, dass der Betriebsrat sein Widerspruchsrecht "ordnungsgemäß" ausübt. Dazu genügt es indes nicht, dass die Arbeitnehmervertreter pauschal darauf verweisen, der betroffene Kollege könne an anderer Stelle im Betrieb weiterbeschäftigt werden. Auch der Hinweis, der Arbeitgeber gleiche Personalengpässe aus, indem er Subunternehmer einsetze, ist nicht ausreichend. Der Arbeitgeber ist so nicht verpflichtet, einen neuen Arbeitsplatz im Betrieb erst zu schaffen, indem er dem auf Grund eines Werkvertrags tätigen Subunternehmer Aufgaben entziehe und diese - wieder - durch Arbeitnehmer des Betriebs erledigen lasse (Bundesarbeitsgericht, Az. 2 AZR 54/99). (jlp)

Zur Startseite