Wie man sein geistiges Eigentum schützen kann

06.05.2004
Im Urheberrecht gilt der Grundsatz der Priorität: Wer ein Werk als Erster erschaffen hat, ist auch Rechteinhaber. Um einen kostspieligen Streitfall mit möglichen Nachahmern zu vermeiden, sind beim Anmelden der Ansprüche einige Regeln zu beachten. Von Rechtsanwalt Jürgen Schneider

Durch das Urheberrecht wird - ebenso wie zum Beispiel durch das Patentrecht, das Markenrecht und das Geschmacksmusterrecht - geistiges Eigentum geschützt. Das geistige (immaterielle) Eigentum wird in gleicher Weise geschützt wie das materielle Eigentum an Sachen (Grundstücke, Autos etc.).

Das materielle Eigentum an Sachen wirkt gemäß § 903 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in zwei Richtungen: Zum einen kann der Eigentümer mit der ihm gehörenden Sache nach Belieben verfahren, und zum anderen kann er andere von jeder Einwirkung ausschließen.

Gleiches gilt für das Urheberrecht. Auch der Urheber kann mit seinem Werk machen, was er will, und kann anderen auch verbieten, das Werk zu benutzen.

Urheber ist derjenige, der eine schöpferische Leistung erbringt, die sich in einem Werk verkörpert. Bloße Ideen als solche sind daher nicht geschützt.

Urheberrechtlich geschützt sind insbesondere: Werke der Musik, der Literatur und der Tanzkunst sowie Filme, Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Fotos und insbesondere seit einer Novelle des Urhebergesetzes (UrhG) im Jahre 1993 auch Computerprogramme.

Das Urheberrecht entsteht, sobald das Werk "geschaffen" worden ist. Im Urheberrecht gilt - wie auch sonst im Bereich des geistigen Eigentums - der Grundsatz der Priorität ("Wer zuerst kommt, mahlt zuerst"). Das heißt: derjenige, der als Erster das Werk geschaffen hat, ist Inhaber der Rechte an dem Werk.

Im Streitfall - insbesondere bei Nachahmungen durch einen anderen - kann es schwierig sein, den Nachweis zu führen, an welchem Tag zu welcher Stunde das Werk geschaffen worden ist. Deshalb ist es empfehlenswert, das verkörperte Werk, also zum Beispiel eine Diskette mit dem in Rede stehenden Computerprogramm, bei einem Notar oder Rechtsanwalt zu hinterlegen. Damit ist zumindest nachgewiesen, dass spätestens an dem Tag der Hinterlegung bei dem Notar das Urheberrecht entstanden ist.

Exkurs: Computerprogramme können auch als Patente geschützt werden. Zwar heißt es in § 1 Abs. 2 Ziff. 3 Patentgesetz (PatG), dass Programme für Datenverarbeitungsanlagen nicht als patentrechtliche Erfindungen angesehen werden. Gleichwohl erteilt das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) seit einigen Jahren auch Patente auf Computerprogramme, wenn diese einen technischen Bezug aufweisen. In diesem Falle beginnt der Schutz mit dem Tage der Einreichung der Patentanmeldung beim DPMA. Für die Anfertigung einer solchen Patentanmeldung sollte tunlichst ein Patentanwalt hinzugezogen werden. Die Kosten für eine Patentanmeldung belaufen sich erfahrungsgemäß auf zirka 7.500 bis 10.000 Euro.

Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers, § 64 Urhebergesetz. Nach dem Tod des Urhebers stehen die Rechte dem oder den Erben zu. Nach Ablauf von 70 Jahren nach dem Tode des Urhebers wird das Werk "gemeinfrei", das heißt: Jedermann kann das Werk benutzen.

Solange das Urheberrecht besteht, hat der Urheber beziehungsweise sein Erbe bei Computerprogrammen das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:

- die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form (hierunter fallen das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern eines Computerprogramms);

- die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse;

- jede Form der Verbreitung des Originals eines Computerprogramms oder von Vervielfältigungsstücken, einschließlich der Vermietung.

Darüber hinaus hat der Urheber beziehungsweise sein Erbe das Recht, sein Werk öffentlich wiederzugeben ("right of making available to the public"). Dieses Recht beinhaltet: das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht, das Senderecht, das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger sowie das Recht der Wiedergabe von Funksendungen. Da der Urheber mit seinem Werk nach Belieben verfahren kann, kann er selbstverständlich sämtliche oder auch einzelne der vorgenannten Rechte auf einen anderen übertragen. Dies geschieht durch so genannte Nutzungsvereinbarungen (urheberrechtliche Lizenzen), welche auch Bestandteil eines Gesamtvertrages sein können, in dem auch noch andere Regelungen getroffen werden. Bei solchen Nutzungsvereinbarungen ist Folgendes zu beachten:

Nach einem berühmten Satz von Eugen Ulmer aus den 60er Jahren hat das "Urheberrecht schon immer gleichsam die Tendenz gehabt, so weit wie möglich beim Urheber zu verbleiben." Der Urheber soll nämlich nach dem Gesetzeszweck möglichst weit gehend an der wirtschaftlichen Verwertung seines Werkes beteiligt werden. Durch die in letzter Zeit erfolgten Novellen des Urheberrechtes wurden die Rechte des Urhebers noch weiter verstärkt.

Hieraus folgt: Durch eine Nutzungsvereinbarung werden grundsätzlich nur diejenigen Rechte übertragen, die in dem Vertrag im Einzelnen benannt sind. Sind bei der Einräumung des Nutzungsrechtes die Nutzungsarten, auf die sich das Recht erstrecken soll, nicht einzeln bezeichnet, so bestimmt sich der Umfang des Nutzungsrechtes nach dem mit seiner Einräumung verfolgten Zweck (so genannte Zweckübertragungstheorie, § 31 Abs. 5 UrhG).

Das Nutzungsrecht kann des Weiteren in zeitlicher und räumlicher Hinsicht beschränkt werden, also zum Beispiel nur für die Dauer von fünf Jahren oder aber auch nur für das Gebiet der BRD eingeräumt werden. Zu beachten ist noch § 31 Abs. 4 UrhG, wonach die Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten sowie Verpflichtungen hierzu unwirksam sind.

Dies bedeutet: Wenn nach Abschluss des Vertrages eine neue Nutzungsart entsteht, liegen die Rechte hierfür zunächst einmal wiederum beim Urheber, sodass der andere Vertragspartner nicht berechtigt ist, das Werk im Wege der bei Vertragsabschluss noch unbekannten Nutzungsart zu benutzen. Beispiel: die Online-Nutzung von Werken in Datenbanken oder im Internet gilt etwa seit 1995/1996 als bekannte Nutzungsart.

Wer somit vor 1995 einen Nutzungsvertrag mit dem Urheber eines Werkes (zum Beispiel eines Fotos, Musikstücks oder Buchs) abgeschlossen hat, ist ohne Zustimmung des Urhebers nicht berechtigt, das Foto, Musikstück oder Buch in das Internet zu stellen. Wer demzufolge Nutzungsverträge über urheberrechtlich geschützte Werke, insbesondere auch Software, abschließt, sollte sich vergewissern, dass sein Vertragspartner auch berechtigt ist, ihm diese Rechte einzuräumen.

Wenn dies nicht der Fall ist, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor mit der Folge, dass der Urheber gegen beide Vertragsparteien rechtlich vorgehen kann. Dem Urheber stehen in diesem Falle insbesondere Unterlassungs-, Schadensersatz- und Vernichtungsansprüche zu.

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