Ein sorgfältig formulierter Vertriebsvertrag bietet dem Fachhändler nicht nur bei Unstimmigkeiten und in Streitfällen entscheidende Vorteile und Sicherheit, sondern die alltäglichen Geschäftsbeziehung wird strukturiert und vereinfacht. Der Vertriebsvertrag soll die Praxis der Zusammenarbeit vorab sorgfältig beschreiben und für mögliche Auseinandersetzungen Lösungswege und Eskalationsstufen aufzeigen.
Vertriebsverträge als AGB - Die Praxis
Selten werden Vertriebsverträge bezüglich jeder einzelnen Klausel individuell ausgehandelt und dann schriftlich fixiert. Wenn Vertriebsverträge in Form eines Formularvertrages abgeschlossen werden, der vom Hersteller mehrfach verwendet wird, sind die Vorschriften über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen im BGB anzuwenden. Dann unterliegen die Vertriebsverträge unter anderem einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Beispielsweise kann eine Klausel zur gestaffelten Leistungsvergütung unwirksam sein, wenn diese einen Wegfall oder eine wesentliche Minderung von Rabatten bei Unterschreiten der vorgesehenen Absatzzahlen vorsieht und diese Rechtsfolge ohne Rücksicht auf ein Verschulden, eine Abmahnung, den Zeitraum der Absatzunterschreitung oder dessen Größenordnung eintreten soll. Dies hat beispielsweise der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung deutlich gemacht (NJW 1994,1060). Schadensersatz pauschalen oder Vertragsstrafen dürfen in Vertriebs- Formularverträgen nicht außer Verhältnis zur Schwere des Vertragsverstoßes und seinen Folgen für den Vertragspartner stehen. Unwirksam ist auch ein sofortiges Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Vertriebsvertrages bei Nichterfüllung der vorgegebenen Abnahmezahlen.