Eckpunktepapier verabschiedet

Wie sieht der Datenschutz der Zukunft aus?

04.10.2010
Dr. Sebastian Kraska und Frau Alma Lena Fritz stellen das Eckpunktepapier der Aufsichtsbehörden vor.

Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder hat am 18.3.2010 ein 40 Seiten starkes verabschiedet, das kürzlich im Internet veröffentlicht worden ist. In diesem Papier wird festgestellt, dass der Datenschutz im Zeitalter der alltäglichen Datenverarbeitung nicht nur eine Schutzfunktion habe, sondern einen Gestaltungsanspruch des Betroffenen beschreibe. Die Konferenz stellt klar, dass jeder Einzelne weitgehend selbst bestimmen solle, was andere über ihn wissen. In diesem Artikel möchten wir Ihnen den Inhalt des Eckpunktepapiers kurz vorstellen.

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Die Konferenz baut letztlich ihre Argumentation auf dem Recht der informationellen Selbstbestimmung auf. Die informationelle Selbstbestimmung ist nach dem Bundesverfassungsgericht unverzichtbare Grundbedingung für die demokratische Gesellschaft. Insgesamt muss der Betroffene als Grundrechtsträger in den Mittelpunkt der gesetzlichen Gestaltung gesetzt werden. Dies sind letztlich die Basis und das Ziel der vorgeschlagenen Veränderungen.

Gewünscht: gesetzlich festgelegter Mindeststandard für das Datenschutzrecht

Die Konferenz fordert, dass die Datenschutzgesetze einen verbindlichen Mindeststandard festlegen sollen. In diesem Rahmen sollen Schutzziele eindeutig definiert werden und dann den Maßstab der datenschutzrechtlichen Regelung bilden.

Der notwendige Schutz beinhaltet insbesondere:

- eine strikte Beschränkung der Datenverarbeitung auf das Erforderliche (Prinzip der Datensparsamkeit),

- eine konsequente Zweckbindung,

- die größtmögliche Selbstbestimmung der Betroffenen sowie

- die Transparenz der Datenverarbeitung.

Nach der Meinung der Konferenz ließe sich dies durch ein grundsätzliches Verbot der Profilbildung und einer Verpflichtung zur konsequenten Löschung der Daten verwirklichen.

Für das Verbot der Profilbildung müsste der Begriff der Profilbildung zunächst konkretisiert werden. Eine Bildung von Profilen soll schließlich nur zulässig sein, wenn eine gesetzliche Grundlage vorliegt, die diesem speziellen Gefährdungspotential ausreichend Rechnung trägt.

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