Eckpunktepapier verabschiedet

Wie sieht der Datenschutz der Zukunft aus?

04.10.2010

Betroffenenrechte weiter stärken

Die Konferenz betont, dass für einen effizienten Datenschutz letztlich der einzelne Betroffene maßgeblich ist. Dieser muss der Datenverarbeitung aufmerksam und vor allem kritisch gegenübertreten. Informations- und Auskunftsansprüche und die Freiwilligkeit der Einwilligung müssen insofern gestärkt werden. Dies meint nach der Konferenz u.a. einen erleichterten Zugang zu Informationen. Daneben sollen auch Auskunfteien die Auskunft nicht mehr unter Berufung auf überwiegende Geschäftsgeheimnisse verweigern können.

Echte Einwilligung statt faktischem Zwang

Die Einwilligung des Betroffenen macht viele Verarbeitungstatbestände der Datenverarbeitung überhaupt möglich. Insofern hebt das Eckpunktepapier hervor, dass das Augenmerk auf eine tatsächlich gewollte Einwilligung zu richten ist. So fordert die Konferenz, dass eine Einwilligung durch aktives Tun erteilt werden müsse (opt-in). Daneben soll auch die Geltungsdauer einer Einwilligung grundsätzlich begrenzt werden.

Eigenkontrolle der verantwortlichen Stellen muss gestärkt werden

Die Konferenz schlägt die Einführung eines freiwilligen bundesweiten Datenschutz-Audits vor. Durch diese Einführung würde der Datenschutz letztlich zum Wettbewerbsfaktor und würde auch so weiter gestärkt werden. Daneben soll die Stellung der behördlichen und betrieblichen Datenschutzbeauftragten gestärkt werden.

Wirksamere Sanktionen für Datenschutzverstöße

Daneben werden auch wirksamere Sanktionen im Bereich des Datenschutzrechtes gefordert. Es soll neben einfach erkennbaren und durchsetzbaren Haftungsansprüchen für den Betroffenen auch eine wirksamere Verfolgung von Ordnungswidrigkeit durch den Staat angestrebt und durchgesetzt werden.

Die Datenschutzbeauftragten fordern daneben die Einführung einer Gefährdungshaftung im Sinne von § 8 BDSG auch für nicht-öffentliche Stellen sowie die Einführung eines pauschalierten Schadensersatzanspruches. Daneben wird eine Erweiterung der Bußgeldtatbestände gefordert. Die Zuständigkeit für die Verfolgung datenschutzrechtlicher Ordnungswidrigkeiten sollte daneben konzentriert werden.

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