Nutzt der Verbraucher Ware, bevor er im Wege seiner Gewährleistungsansprüche vom Vertrag zurücktritt, steht dem Händler ein Wertersatzanspruch für diese Nutzung zu. Er muss also nicht den vollen Kaufpreis an den Verbraucher erstatten. Das AG Steinfurt hat sich nun zur Höhe dieses Anspruches geäußert.
Dem Händler steht im Gewährleistungsrecht ein Wertersatzanspruch für die Nutzung der Ware zu, wenn der Verbraucher im Rahmen seiner Gewährleistungsrechte vom Vertrag zurücktritt. Dies hat der BGH im September 2009 entschieden.
Defekter Computer
Vor dem AG Steinfurt (Urteil v. 12.10.2011, 4 C 168/10) stritten sich ein Verbraucher und ein Händler um die Rückzahlung des Kaufpreises für ein Notebook in Höhe von 699 Euro. Der Verbraucher hatte dieses mit vorinstallierter Software im August 2009 gekauft. Bereits einige Tage nach dem Kauf meldete sich der Verbraucher beim Händler und monierte Mängel.
Schon nach kurzer Betriebsdauer stürze der Rechner ab und zeigte einen "Blue Screen”.
Versuch der Nachbesserung
Bis zum Februar 2010 versuchte der Händler insgesamt viermal den Fehler zu finden, sandte das Notebook hierzu gar an den Hersteller. Aber auch dieser konnte aber keine Fehler an der Hardware feststellen, installierte jedes Mal das Betriebssystem neu. Der Fehler wurde jedoch weder gefunden noch behoben.
Rücktritt vom Vertrag
Schließlich trat der Verbraucher vom Vertrag zurück und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Notebooks. Dies verweigerte der Händler. "Er behauptet, dass das Notebook im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs, also der Übergabe mangelfrei gewesen sei. Weder ein Fehler der Hardware noch ein BIOS-Fehler habe sich bestätigt. Seiner Ansicht nach, sei das Auftreten des Fehlers vielmehr auf die Verwendung der vom Kläger selbst aufgespielten Software zurückzuführen.”
Der Händler war außerdem der Ansicht, dass der Verbraucher selbst nach Updates im Internet suchen könne, falls der Fehler aufgrund von Standard-Treibersoftware auftrete. "In diesem Zusammenhang macht er geltend, dass der Fehler seitens des Sachverständigen erst bei einem erheblichen Aufwand reproduzierbar gewesen sei, also bei normaler Nutzung nicht auftrete. Außerdem könne das Auftreten des Fehlers durch bloßes Einschalten der Treibersoftware vermieden und durch Aufspielen des entsprechenden Updates auf relativ einfachem Wege behoben werden.
Dass regelmäßige Updates der mitgelieferten Standardsoftware zur Pflege des Notebooks notwendig seien, müsse jedem Nutzer bekannt sein und deren Vornahme unterliege dessen eigenem Verantwortungsbereich.”