Streit um Filesharing

Wie viel darf ein Musik-Download kosten?

25.04.2012

Ansprüche gegen Dritte

Es kann danach auch auf sich beruhen, ob und in welchem Ausmaß bei der Höhe der den Klägerinnen zustehenden Schadensersatzbeträgen berücksichtigt werden muss, dass diese aufgrund der Beteiligung des Sohnes der Beklagten an der Tauschbörse Schadenersatzansprüche auch gegen - unbekannte - Dritte erworben haben. Angesichts des Zeitraumes von über sechs Monaten, in denen die Tauschbörse einer unbekannten Zahl von Nutzern die Möglichkeit eröffnete, auf den PC des Sohnes der Beklagten zum Zwecke des Herunterladens der damals attraktiven Titel zuzugreifen, ist von einer hinreichenden Anzahl von Zugriffen auszugehen, die auf der Grundlage der vorgelegten Rahmentarife die Bestimmung des Schadensbetrages in Höhe von 200,00 Euro gemäß § 287 ZPO rechtfertigt.

Aus diesen Gründen vermag der Senat auch der Auffassung des LG Hamburg nicht zu folgen, das durch Urteil vom 8.10.2010 - bei einer in Teilen abweichenden Sachverhaltskonstellation - im Verfahren 308 O 710/09 für Rechtsverstöße im Rahmen des Filesharing lediglich einen Lizenzschaden von 15 Euro pro Titel zuerkannt hat.

Im aktuellen Fall soll der Nutzer in einem Zeitraum von drei Monaten 1.000 Songs angeboten haben. Folgt man der Berechnung des OLG Köln, hätte der Nutzer diese Songs mindestens 400.000 Mal verbreitet. Bei einer durchschnittlichen Songgröße von ca. 5 MB hätte der Nutzer also etwa 2000 GB hochladen müssen, um überhaupt auf einen solchen Verbreitungsgrad zu kommen. Das erscheint jedenfalls mehr als unwahrscheinlich. Da die Berechnung des konkreten Schadens nach wie vor umstritten ist, hat das OLG Köln die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Wir werden unseren Mandanten raten, diesen Weg einzuschlagen, um diese offene Rechtsfrage klären zu lassen. Doch auch weitere Rechtsfragen werden in dem jetzigen Berufungsurteil angesprochen. So geht das OLG erneut auf die Überwachungspflichten von Eltern ein, in dem es urteilt:

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