Weder Herabsetzung noch Verunglimpfung

Wie viel Humor verträgt ein Werbespot?

16.12.2009

Humorvolle Überspitzung

Der Werbespot der Beklagten ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs danach nicht als wettbewerbswidrig anzusehen. Er bringe lediglich zum Ausdruck, dass die TAZ "nicht für jeden" sei, also nicht den Massengeschmack anspreche. Der durchschnittliche Zuschauer erkenne, dass es sich bei der Darstellung um eine humorvolle Überspitzung handele, mit der die Aufmerksamkeit der Werbeadressaten geweckt und nicht die BILD-Zeitung oder deren Leserschaft pauschal abgewertet werden solle.

Scheel-Pötzl empfiehlt, das Urteil zu beachten und bei ähnlichen Fällen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, und verweist in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (www.mittelstands-anwaelte.de).

Weitere Informationen und Kontakt:

Karin Scheel-Pötzl, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht, c/o Pötzl & Kirberg, Friedensallee 25, 22765 Hamburg, Tel.: 040 399247-30, E-Mail: info@puk-medienrecht.de, Internet: www.puk-medienrecht.de

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