Wiederuf trotz Sonderwünschen

04.03.2004

Bestellt ein Kunde schriftlich, telefonisch, per Fax, E-Mail oder über Internet Waren, steht ihm grundsätzlich ein zweiwöchiges Widerrufsrecht zu. Allerdings ist bei bestimmten Fernabsatzverträgen das Widerrufsrecht ausgeschlossen, beispielsweise wenn individuell angefertigte Waren bestellt werden.

Von diesem Grundsatz macht der Bundesgerichtshof nun eine Ausnahme: Ein Kunde hatte bei einem Versandhändler ein Notebook bestellt. Dieser bot an, die Computer mit bestimmten Prozessoren oder Speichermedien individuell auszustatten. Nach der Lieferung widerrief der Kunde den Vertrag und forderte den bereits bezahlten Kaufpreis gegen Rückgabe des Notebooks zurück. Der Versandhändler berief sich dagegen auf den Ausschluss des Widerrufsrechts. Das Notebook sei nach Kundenwunsch ausgestattet und konfiguriert worden.

Das sah der BGH in letzter Instanz anders: Es liegt kein Ausschlussgrund vor, wenn die Ware aus Standardbauteilen zusammengefügt wird, die mit verhältnismäßig geringem Aufwand wieder getrennt werden können, ohne dass die Substanz oder Funktionsfähigkeit der Bauteile beeinträchtigt wird - so wie bei einem Notebook.

(BGH AZ VIII ZR 295/01).

Marzena Fiok

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