Gesetzesänderungen

Wofür der Chef geradestehen muss

20.02.2012
Dr. Norbert Gieseler zu den Haftungsrisiken des GmbH-Geschäftsführers bei einer Krise seiner GmbH
Der Geschäftsführer ist dafür verantwortlich, dass aus einer Krise der GmbH kein Pleitefall wird.
Der Geschäftsführer ist dafür verantwortlich, dass aus einer Krise der GmbH kein Pleitefall wird.
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Infolge einer Vielzahl von Gesetzesänderungen erscheint es angebracht, die Haftungsrisiken des GmbH-Geschäftsführers im Falle der Krise der GmbH noch einmal neu zu beleuchten, wobei bei folgenden Ausführungen nicht der Anspruch auf Vollständigkeit erhoben wird.

1. Außenhaftung des Geschäftsführers nach §§ 13 a InsO, 823 Abs. 2 BGB

Unter einer Außenhaftung versteht man die Haftung des Geschäftsführers Dritten gegenüber, also nicht der GmbH bzw. den Gesellschaftern gegenüber.

Insolvenzantragspflicht gemäß § 15 a InsO

Nach § 15 a Abs. 1 InsO ist der Geschäftsführer verpflichtet, unverzüglich nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und/oder der Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen. Lediglich wenn berechtigte Aussichten für eine Abwendung der Insolvenz bestehen, hat er drei Wochen Zeit, die GmbH zu sanieren.

Die Zahlungsunfähigkeit ist im § 17 InsO definiert. Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH ZIP 163, 134) ist von einer Zahlungsunfähigkeit auszugehen, wenn eine Liquiditätslücke im Rahmen des aufzustellenden Liquiditäts- und Zahlungsplans entsteht, die zu mehr als 10 % Ausfall führt. Dahingegen spricht man lediglich von einer Zahlungsstockung, wenn der Zeitraum nicht überschritten wird, den eine kreditwürdige Person benötigt, um sich die notwendigen Mittel zu leihen. Dieser Zeitraum darf aber nicht mehr als drei Wochen überschreiten (BGH ZIP 2005, 1426 ff.).

Im Ergebnis heißt das: Beträgt eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners zehn oder mehr Prozent der fälligen Gesamtverbindlichkeiten, so besteht eine Insolvenzantragspflicht, da von einer Zahlungsunfähigkeit auszugehen ist.

Der Begriff "Überschuldung" ist im § 19 InsO definiert. Der BGH hat dies folgendermaßen entschieden (BGH vom 27.04.2009, Aktenzeichen: II ZR 253/07):

Maßgebend für die Frage der Überschuldung ist die Handelsbilanz. Soweit diese einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag ausweist, ist zu überprüfen, ob stille Reserven oder sonstige aus der Handelsbilanz nicht ersichtliche Vermögenswerte vorhanden sind. Im Falle eines Streites müssen diese Vermögenswerte von dem Geschäftsführer nachgewiesen werden. Diese Ergänzung der Handelsbilanz wird Überschuldungsbilanz genannt. Eine solche Überschuldungsbilanz ist nach den Vorgaben des IDW aufzustellen. Auf der Passivseite sind sämtliche wahren Verbindlichkeiten aufzunehmen. Weiterhin sind die Abwicklungskosten zu passivieren.

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