Wohnsitzwechsel nicht zwingend

05.11.2004

Ein Mitarbeiter kann nicht ohne weiteres dazu verpflichtet werden, berufsbedingt seinen Hauptwohnsitz in die Nähe des Betriebssitzes zu verlegen. Dies trifft nach Aussage der Arag-Experten auch dann zu, wenn eine solche Vereinbarung im Arbeitsvertrag fixiert wurde.

Im vorliegenden Fall hatte ein leitender Angestellter sich dazu verpflichtet, nach Ablauf der Probezeit den Wechsel des Hauptwohnsitzes vorzunehmen. Als er mehr als fünf Jahre später immer noch zwischen seiner Wohnung am Betriebsort und seinem Familienwohnsitz pendelte, focht der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag an.

Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hielt die Anfechtung für unwirksam, da der Arbeitgeber keine nachvollziehbaren, gewichtigen Gründe für die Wohnsitzverlegung nennen konnte. Arag-Experten weisen nun darauf hin, dass Arbeitnehmer ohne Vorliegen besonderer Umstände, bei ihrer Einstellung Fragen nach dem Wechsel des Hauptwohnsitzes wahrheitswidrig beantworten dürfen, ohne dass dies den Arbeitgeber zur Anfechtung des Vertrages berechtige.

Az. 6 Sa 676/02

Marzena Fiok

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