Kreditbetrug und andere Straftaten

Worauf bei einer Sanierung zu achten ist

23.03.2011

Sanierer müssen Qualität der Unterlagen prüfen

Erfahrene Sanierer werden deshalb bei ihrer Prüfung auch sehr schnell feststellen müssen, ob und inwieweit die Bank/ Sparkasse mit echten Informationen, adäquaten Fakten und realistischen Zukunftsprognosen versorgt wurde. Ein beliebtes Mittel, Banken und Sparkassen zu beruhigen ist auch, eine nicht fertige bzw. unberichtigte Arbeitsbilanz vorzulegen.

Der eingesetzte Steuerberater tut gut daran, Arbeitsbilanzen als solche kopiersicher zu kennzeichnen, damit Unternehmer und Geschäftsführer diese Unterlagen nicht als vollwertig übergeben können.

Ein erfahrener Staatsanwalt wird immer vermuten, dass der Steuerberater, der eine qualitativ hochwertige Arbeitsbilanz übergeben hat, möglicherweise Beihilfe zum Betrug leistet. Das ist trotz der Nähe des Steuerberaters zum Mandanten immer zu bedenken.

Sanierer wissen, dass die Banken viele Rechte haben, um sich zu schützen bzw. im Krisenfall entsprechend zu positionieren. Es gilt daher, sofort mit den Banken und Sparkassen offen über die Problematik der Änderung der Vermögenslage und der daraufhin möglicherweise folgenden Kündigung nach Nr. 17 Banken-AGB bzw. analog § 18 KWG zu sprechen.

Insolvenzverschleppung durch Bankrottdelikte

Auf die Insolvenzverschleppung und Bankrottdelikte gem. § 15 ff. InsO kann an dieser Stelle nicht ausführlich eingegangen werden. Gesagt sei so viel: Ist das Unternehmen mit den Mitteln einer außergerichtlichen Sanierung nicht mehr zu retten, muss bei augenscheinlicher Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Insolvenzantrag gestellt werden. Sonst müssen mit allen Gläubigern aus Lieferungen und Leistungen, den Berufsgläubigern und den Banken und Sparkassen entweder Erlasserklärungen oder aber schriftliche Stundungserklärungen bzw. Vollstreckungsaussetzungen vereinbart werden, um die Anmeldepflicht zu beseitigen.

Eine missglückte Sanierung zieht immer die genaue Prüfung des Insolvenzverwalters und ggf. der Staatsanwaltschaft nach sich. Die Beteiligten des Sanierungsteams müssen sich regelmäßig den Vorwurf seitens des Insolvenzverwalters und der Staatsanwaltschaft gefallen lassen, dass nur und ausschließlich zur Honorargenerierung "drauf los saniert" wurde.

Auch deshalb ist von den Sanierern genau zu prüfen und möglichst zu dokumentieren, wie sich die Qualität der Unterlagen darstellt, das Unternehmen als solches wirkt und sich Geschäftsleitung und Mitarbeiter in der Krise verhalten. (oe)

Zum Autor:

Thomas Uppenbrink & Collegen GmbH, Vorhaller Str. 21, 58089 Hagen, Tel.: 02331 182530, E-Mail: info@uppenbrink.de, Internet: www.uppenbrink.de

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