Worauf es bei Verträgen zur Homepage-Gestaltung ankommt

07.06.2005
Um einen Internetauftritt kommt man als Unternehmer kaum noch herum - besonders dann nicht, wenn man selbst in der IT-Branche tätig ist. Wer die Gestaltung seines Webauftritts nach außen gibt, sollte einen Vertrag abschließen. Wie der aussehen sollte, erklärt Rechtsanwalt Thomas Feil.

Webdesign gibt es heute in jeder Preiskategorie: Die Erstellung eines Internetauftritts wird zu Preisen von 9,99 bis über 100.000 Euro angeboten. Wie die einzelnen Angebote zu bewerten sind, soll hier nicht das Thema sein, sondern ihre rechtlichen Aspekte. Denn so breit, wie das Spektrum bei den Angeboten ist, so vielfältig sind auch die vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten. Zum Teil bieten Agenturen die Gestaltung des Webauftritts auf Basis umfangreicher Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) an, zum Teil wird ein kurz gehaltenes Angebot Grundlage der Zusammenarbeit.

Dass es sich betriebswirtschaftlich nicht lohnt, bei Kosten für den Internetauftritt von 9,99 Euro einen Rechtsanwalt mit der Entwicklung eines entsprechenden Vertrages zu beauftragen, leuchtet schnell ein. Allerdings empfiehlt es sich bei größeren Projekten schon, die Verträge rechtlich abzusichern. Um die Kosten für die Rechtsberatung überschaubar zu halten, kann ein Pauschalhonorar oder ein Stundenhonorar vereinbart werden. Dabei sind Stundenhonorare ab 200 Euro netto je nach Schwierigkeitsgrad üblich.

Grundlagen: Fixierung der Leistungen

Die größte Schwierigkeit in der Praxis bereitet die vertragliche Fixierung der Leistungen, die eine Webagentur im Detail zu erbringen hat. Daher ist zu überlegen, ob zunächst ein Konzept seitens der Agentur erstellt wird, das dann Grundlage des eigentlichen Webdesignvertrages wird. Gute Webagenturen gehen mittlerweile dazu über, zunächst ein Konzept für die Website mit dem Auftraggeber zu erarbeiten, damit eine gemeinsame Basis für die Zusammenarbeit geschaffen wird.

Im zweiten Schritt sollte definiert werden, welcher Leistungsumfang von der Webagentur erbracht werden soll. Soll nur die Internetpräsentation an sich erstellt werden? Sollen auch Dienstleistungen eines Providers erbracht werden? Soll der Internetauftritt anschließend gewartet werden? Wer übernimmt die regelmäßigen Aktualisierungen?

Dann ist nur noch zu entscheiden, ob Konzept und Gestaltung des Webauftritts in einem Vertrag oder in getrennten Verträgen festgehalten werden soll. Beide Wege sind in der Praxis vorzufinden. Da nach der Konzeptphase seitens des Auftraggebers eine ausdrückliche Billigung und somit der Startschuss für die weitere Arbeit erfolgen muss, sind beide Möglichkeiten rechtlich praktikabel.

Wenn diese Punkte geklärt sind, kann die eigentliche vertragliche Detailarbeit und Gestaltung beginnen.

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