BGH kippt Entgeltklausel

Zahlen Sie nicht für jede Bankleistung

15.06.2012
Keine Gebühren für Benachrichtigung des Kunden über Nichteinlösung Einzugsermächtigungslastschrift
Kontoauszüge sollten immer auf die Belastung mit Bankgebühren kontrolliert werden.
Kontoauszüge sollten immer auf die Belastung mit Bankgebühren kontrolliert werden.
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Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Verbandsklage eines Verbraucherschutzverbandes gegen eine Sparkasse entschieden, dass die Entgeltregelung im letzten Satz der nachfolgenden Klausel im Geschäftsverkehr mit Privatkunden (Verbrauchern) nicht verwendet werden darf, weil sie diese unangemessen benachteiligt und deswegen nach § 307 BGB unwirksam ist:

"Über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung … oder die Ablehnung der Einlösung einer Einzugsermächtigung … wird die Sparkasse den Kunden unverzüglich unterrichten. … Für die Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung berechnet die Sparkasse das im Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesene Entgelt."

Darauf verweist der Frankfurter Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Klaus Hünlein von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf eine Mitteilung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 22.05.2012 zu seinem Urteil vom selben Tage, Az.: XI ZR 290/11.

Das Landgericht hat der Unterlassungsklage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Auf die Revision des klagenden Verbraucherschutzverbandes hat der XI. Zivilsenat das landgerichtliche Urteil wieder hergestellt und zur Begründung ausgeführt:

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann die beanstandete Entgeltklausel nicht als eine der Inhaltskontrolle entzogene Preisabrede für eine Sonderleistung der beklagten Sparkasse angesehen werden. Vielmehr handelt es sich - wie der XI. Zivilsenat bereits im Jahre 2001 (BGHZ 146, 377) für Klauseln, die ein Entgelt für die Benachrichtigung über die Nichteinlösung einer Einzugsermächtigungslastschrift vorsehen, entschieden hatte - um eine nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle unterliegende Preisnebenabrede. Da die Nichteinlösung einer Lastschrift für den Kunden einschneidende Folgen haben kann, ist das Kreditinstitut aufgrund seiner girovertraglichen Schutz- und Treuepflicht (§ 242 BGB) bzw. der auftragsrechtlichen Informationspflicht (§ 675 Abs. 1, § 666 BGB) zur Unterrichtung des Kunden verpflichtet.

Hieran hat sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts durch das am 31. Oktober 2009 in Kraft getretene neue Zahlungsdiensterecht, mit dem die EU-Zahlungsdiensterichtlinie vom 13. November 2007 in deutsches Recht umgesetzt wurde, nichts geändert. Zwar ist der Zahlungsdienstleister (Kreditinstitut) nunmehr gemäß § 675o Abs. 1 Satz 1 BGB ausdrücklich zur Unterrichtung des Zahlungsdienstnutzers (Kunde) verpflichtet, wenn er die Ausführung eines Zahlungsauftrags ablehnt. Nach § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB, einer Ausnahmeregelung zum Grundsatz des § 675f Abs. 4 Satz 2 BGB, kann er zudem für die Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung mit dem Kunden ein Entgelt vereinbaren.

Bei der Einzugsermächtigungslastschrift in ihrer derzeitigen Ausgestaltung durch die Sonderbedingungen der Banken und Sparkassen fehlt es jedoch - im Unterschied zu den bereits vorab vom Kunden autorisierten SEPA-Lastschriften sowie der Abbuchungsauftragslastschrift - an einem vorherigen Zahlungsauftrag des Bankkunden im Sinne von § 675f Abs. 3 Satz 2 BGB; vielmehr bedarf es hier stets einer nachträglichen Genehmigung durch den Kunden.

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