Beobachtung und Überwachung nicht möglich

Zahlt die Hausratversicherung bei Diebstahl aus Garage?

27.11.2009
Wird ein Go-Kart 4,78 km vom Haus entfernt gestohlen, ist der Diebstahl nicht versichert.

Das Landgericht Coburg hat in einer soeben veröffentlichten Entscheidung entschieden, dass eine 4,78 km vom Versicherungsort entfernte Garage nicht mehr unter den Schutz der Hausratversicherung fällt.

Darauf verweist der Kölner Rechtsanwalt Fachanwalt für Versicherungsrecht Markus von Laufenberg von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf ein am 27.10.2009 verkündetes und mittlerweile rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Coburg (LG) vom 30.06.2009, Az. 23 O 369/09.

Der Kläger wollte von seiner Versicherung aus einer Hausratversicherung Entschädigung in Höhe von 9.000 Euro wegen Diebstahls zweier Go-Karts. Die Hausratversicherung bestand für das Einfamilienhaus des Klägers. Der Kläger hatte nachträglich eine Einstellbox in einer Sammel-Tiefgarage in einer Entfernung von 4,78 km vom Wohnhaus angemietet. Der Kläger behauptete, dass ihm dort zwei Go-Karts im Wert von insgesamt 9.000 Euro gestohlen worden seien. Eine Mitarbeiterin des Versicherers habe auf telefonische Nachfrage seiner Ehefrau auch bestätigt, dass Go-Karts in der Sammelgarage mitversichert seien. Der beklagte Versicherer hielt Gegenstände in der 4,78 km vom Wohnhaus angemieteten Einstellbox für nicht von der Hausratversicherung erfasst. Eine telefonische Zusage einer seiner Mitarbeiterinnen schloss der beklagte Versicherer aus.

Das Landgericht Coburg wies die entsprechende Klage nun ab, betont von Laufenberg.

Das Gericht stellte fest, dass die 4,78 km vom Versicherungsort entfernte Garage nicht unter die Hausratversicherung fällt. Die Garage habe sich nicht in der Nähe des Versicherungsortes befunden. Ein Versicherungsschutz in der Hausratversicherung setze voraus, dass dem Versicherten ein Minimum an Beobachtungs- und Überwachungsmöglichkeiten verbleibe. Das Landgericht Coburg sah bei nahezu 5 km Entfernung einen Versicherungsschutz nicht gegeben.

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