Haftungsfalle

Zahlungsunfähig

17.08.2010

Sozialversicherung

Allerdings steht der Vorwurf des Eingehungsbetruges zulasten der Bank im Raum, wenn dem Geschäftsführer bei Zahlung die Insolvenzreife bekannt war. Ein zweites Urteil bekräftigt, dass nicht nur Löhne, sondern auch Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung privilegiert sind. Diese Beträge dürfen ohne Haftungsrisiko abgeführt werden, denn der Geschäftsführer verwaltet sie ebenso wie die Lohnsteuer treuhänderisch für den Arbeitnehmer. Entsprechend sollten solche Zahlungen stets Vorrang vor anderen Gläubigerforderungen haben. Vorsicht: Das gilt nicht für die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, deren vorrangige Abführung sorgfaltswidrig ist.

In der Praxis gibt es viele Grenzfälle. Im Streitfall muss der Geschäftsführer beweisen, dass er seine Sorgfaltspflicht erfüllt hat. Obermüller rät daher: "Geschäftsführer sollten eine Beweisvorsorge treffen und die Gründe für Zahlungsanweisungen schriftlich dokumentieren."

Alle Haftungsfallen im Blick

Bei Liquiditätsproblemen lauert in jeder Zahlung ein persönliches Haftungsrisiko. Geschäftsführer sollten offene Forderungen besonders sorgfältig prüfen. Es empfiehlt sich frühzeitig qualifizierten Rat einzuholen, um die komplexe Rechtssituation zu überblicken und kritische Punkte zu erkennen.

1. Kritischer Zeitpunkt:

Tritt Insolvenzreife ein, herrscht grundsätzlich ein Zahlungsverbot. Bleibt dieser Zeitpunkt unbemerkt, bewahrt dies nicht vor rechtlichen Konsequenzen. Der Geschäftsführer haftet mit seinem Privatvermögen, wenn er seine Sorgfaltspflicht verletzt. Es sind nur Zahlungen zulässig, die notwendig sind, den Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten. Dies wird von der Rechtsprechung sehr eng ausgelegt.

Zur Startseite