Urheberrechtsabgaben auf USB-Sticks

Zehn Cent pro Speicherstift oder -karte

22.06.2010
Der Branchenverband Bitkom und die Verwertungsgesellschaften haben einen Vertrag unterzeichnet.

Der Hightech-Verband Bitkom hat sich mit den Verwertungsgesellschaften über Urheberrechtsabgaben auf USB-Sticks und Speicherkarten geeinigt. Vertragspartner des BITKOM sind die Zentralstelle für private Überspielungsrechte ZPÜ und die Verwertungsgesellschaften VG Wort und VG Bild-Kunst. Demnach sind zehn Cent pro Speicherstift oder -karte fällig, die von den Anbietern entrichtet werden müssen und in den Verkaufspreis einkalkuliert werden.

Für Bitkom-Mitgliedsfirmen gilt eine reduzierte Abgabe in Höhe von acht Cent. Der Vertrag bezieht sich auf die Jahre 2010 und 2011. Damit haben die Anbieter Planungssicherheit für die nächsten zwei Jahre. Das aktuelle Urheberrecht ist die gesetzliche Grundlage für die Einigung zwischen Herstellern und Verwertungsgesellschaften zu diesen Kopierabgaben.

Durch die Abgaben wird das legale private Kopieren von urheberrechtlich geschützten Inhalten wie Musik und Texten abgegolten. Entsprechende Abgaben werden schon seit längerem unter anderem von Herstellern von Scannern, Druckern und Kopierern abgeführt. Die Verwertungsgesellschaften nehmen die Abgaben im Namen von Verlagen, Autoren und Künstlern ein. Prinzipiell erhöht sich durch die gesetzlich gewollten Kopierabgaben der Verkaufspreis. Hersteller müssen die Kosten an die Verbraucher weitergeben - das ist Sinn der gesetzlichen Regelung.

Insgesamt können die Verwertungsgesellschaften Abgaben auf USB-Sticks und Speicherkarten von insgesamt rund 5 Millionen Euro erwarten, die - nach Abzug der internen Kosten - an Verlage, Autoren und Künstler ausgeschüttet werden können.

Das Urheberrecht ist aus Sicht des Bitkom nach wie vor verbesserungswürdig. Nötig sei ein Urheberrecht, das die Möglichkeiten des Internets noch besser berücksichtigt. Pauschale Abgaben sind im Web-2.0-Zeitalter laut Bitkom nicht praktikabel. Für das Internet müssten neue Regeln entwickelt werden. Dazu sei eine weitere Gesetzesnovelle nötig, der sogenannte Dritte Korb.

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