Kündigungsschutz greift nicht

Zeit als Leiharbeiter ist keine "Beschäftigungszeit"

07.07.2009
Übernimmt ein Unternehmen einen Leiharbeiter als eigenen Mitarbeiter, so wird die Zeit als Leiharbeiter nicht auf die Beschäftigungszeit angerechnet.

Übernimmt ein Unternehmen einen Leiharbeiter als eigenen Mitarbeiter, so wird die Zeit als Leiharbeiter nicht auf die Beschäftigungszeit angerechnet. Darauf weist die Haufe-Online-Redaktion (www.haufe.de/recht) hin.

Das LAG Rheinland Pfalz wies mit seinem Urteil die Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers ab. Der Arbeitnehmer war vor seiner Anstellung bei der Beklagten mehrere Monate als Leiharbeiter im Unternehmen tätig. Es bestand ein befristeter Arbeitsvertrag "zum Zwecke der Förderung der beruflichen Integration bzw. Wiedereingliederung in das Berufsleben" mit der Leiharbeitsfirma. Später erhielt er einen festen Vertrag. Nicht ganz sechs Monate später kündigte ihm der Arbeitgeber aus gesundheitlichen Gründen. Der Kläger war unter Berufung auf das Kündigungsschutzgesetz der Auffassung, die Entlassung sei sozial nicht gerechtfertigt.

Rechtlich betrachtet ist die Beschäftigungszeit, die der Kläger als Leiharbeiter im Unternehmen der Beklagten zugebracht hat nicht auf die sechsmonatige Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes anzurechnen. Das Arbeitsverhältnis muss in "demselben" Unternehmen bestanden haben. Das ist hier gerade nicht der Fall. Bei der Leiharbeitsfirma, die sich zum Ziel gesetzt hat, Arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Menschen durch Leiharbeit, die Chance zu geben, vom entleihenden Unternehmen übernommen zu werden und der Beklagten, handelt es sich um völlig unterschiedliche Unternehmen.

Arbeitsverhältnis nur zum Verleiher

Ein Leiharbeitnehmer befindet sich lediglich im Verhältnis zum Verleiher in einem Arbeitsverhältnis. Wollte man den Vorstellungen des Klägers folgen und die Zeit, die er als Leiharbeitnehmer beschäftigt war, dennoch auf die Wartezeit im Betrieb der Beklagten anrechnen, würde das Ziel der Leiharbeitsfirma, eine Übernahme des Arbeitslosen in ein anschließendes Arbeitsverhältnis beim Entleiher zu erreichen, konterkariert.

(LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 27.11.2008, 10 Sa 486/08)

Quelle: www.haufe.de/recht

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