Zu hohe Reisekosten abgerechnet: Abmahnung statt Kündigung

22.06.2005
Rechnet ein Arbeitnehmer überhöhte Reisekosten ab, darf der Arbeitgeber nicht sofort von einem Betrug ausgehen und dem Mitarbeiter fristlos kündigen. Wenn die Angaben jederzeit leicht nachzuprüfen sind und der Angestellte bis dahin unbescholten war, muss der Chef ihn vielmehr zuerst abmahnen. Das hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschieden (az. 10Sa 198/04).

Rechnet ein Arbeitnehmer überhöhte Reisekosten ab, darf der Arbeitgeber nicht sofort von einem Betrug ausgehen und dem Mitarbeiter fristlos kündigen. Wenn die Angaben jederzeit leicht nachzuprüfen sind und der Angestellte bis dahin unbescholten war, muss der Chef ihn vielmehr zuerst abmahnen. Das hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschieden (az. 10Sa 198/04).

Ein Verkaufsleiter hatte für 53 in drei Jahren getätigte Dienstreisen insgesamt 916 Kilometer zu viel berechnet. Der zu viel ausgezahlte Betrag belief sich auf 274 Euro. Für den Arbeitgeber Grund genug, den Mann wegen Betruges fristlos zu entlassen - und dies nach 36-jähriger Betriebszugehörigkeit. Der Verkaufsleiter klagte gegen die Kündigung. Seiner Ansicht nach habe es sich nur um ein Versehen gehandelt, er habe sich bei insgesamt 136.000 dienstlich gefahrenen Kilometern lediglich um 900 vertan. Niemals habe er versucht etwas zu verschleiern.

Auch die Richter sahen in der falschen Kilometerangabe nur eine Nachlässigkeit und keinen Abrechnungsbetrug. Dafür spreche, dass der Mitarbeiter alle Zielorte seiner Dienstreisen stets korrekt angegeben habe und dies, obwohl er gewusst habe, dass Unregelmäßigkeiten bei Wirtschaftsprüfungen auffallen würden. Der Arbeitgeber hätte wegen der langjährigen und unbelasteten Zusammenarbeit außerdem auch mit einer Abmahnung und nicht gleich mit einer Kündigung reagieren können. (mf)

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