Zu spät gemeldet: Kürzung des Arbeitslosengeldes droht

09.08.2005
Wer von seinem Arbeitgeber gekündigt wird, muss sich sofort beim Arbeitsamt melden, sonst droht eine Sperre des Arbeitslosengeldes.

Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber eine arbeitsrechtliche Kündigung, so hat sich der Gekündigte unverzüglich bei der zuständigen Arbeitsbehörde als arbeitslos zu melden. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann ihm die Agentur für Arbeit das Arbeitslosengeld ganz oder teilweise sperren.

Eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers liegt aber nur dann vor, wenn diesem ein Verschulden nachzuweisen ist. Der Umstand, dass die genannten gesetzlichen Vorschriften nicht bekannt sind, begründet keine solche Sorgfaltsverletzung. Dies genügt für ein subjektiv vorwerfbares Verhalten nicht.

Es kann nicht verlangt werden, dass ein Arbeitnehmer, der nicht gesondert darauf hingewiesen worden ist, alle Änderungen des Arbeitsförderungsrechts im Hinblick auf eventuelle Pflichten ständig nachvollziehen muss (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Az.: L 12 AL 2249/04). (mf)

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