Keine Gnade für Trödler

Zu spät zur Arbeit - Kündigung rechtens

28.04.2009

Ehefrau und Schwiegermutter als Weckdienst

Der Kläger machte mit seiner Kündigungsschutzklage geltend, dass ihm die Verspätung nicht vorgeworfen werden könne, weil er hinreichende Vorkehrungen getroffen habe, um rechtzeitig zur Arbeit zu kommen. Er habe einen Wecker gestellt, seine Frau beauftragt, ihn zu wecken, sowie seine Schwiegermutter gebeten, ihn morgens anzurufen. Diese Maßnahmen seien jedoch nicht immer von Erfolg gekrönt gewesen, da er einige Male sowohl den Wecker als auch den Anruf der Schwiegermutter überhört habe und seine Frau ebenfalls verschlafen habe. Grund für seine Müdigkeit sei ein Schmerzmittel, das er abends einnehmen müsse. Die Klage hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg, betont Engelhardt.

Das LAG Köln hat sich dahingehend geäußert, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes bei einem wiederholten Zuspätkommen, das sich trotz Abmahnung fortsetzt, eine verhaltensbedingte Kündigung in Betracht kommt, weil der Arbeitnehmer mit dem Zuspätkommen seine Hauptleistungspflicht verletzt, die Arbeitsleistung innerhalb der festgelegten Arbeitszeit zu erbringen. Bei einem Verschlafen als Grund für die Verspätung ist davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer das Zuspätkommen zu vertreten hat.

Der Kläger hat hier auch nicht das Gegenteil beweisen können. Er hat behauptet, dass die Einnahme von Schmerzmitteln für das Verschlafen maßgeblich sei. Hier hätte er jedoch Gegenmaßnahmen ergreifen können und müssen. Er hätte beispielsweise seinen Arzt auf dieses Problem ansprechen oder das Angebot seines Arbeitgebers, ihm Hilfestellung zu leisten, annehmen können.

Da der Kläger das Schmerzmittel erst seit Dezember 2006 eingenommen hatte, könne dies jedenfalls für sein Zuspätkommen in den Monaten Januar bis November 2006 nicht ursächlich gewesen sein, so die Richter. Zudem hätte der Kläger weitere Weckvorrichtungen treffen müssen, nachdem er gemerkt hatte, dass die von ihm getroffenen Maßnahmen nicht erfolgreich waren.

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