Zugang einer Kündigungserklärung trotz Rückgabe des Kündigungsschreibens

27.12.2007
Dr. Christian Salzbrunn über mögliche Probleme beim Ausspruch einer arbeitsrechtlichen Kündigungserklärung.

Der Ausspruch einer arbeitsrechtlichen Kündigung ist sorgfältig vorzubereiten. Denn nicht nur die schon so häufig zitierte Verpflichtung zur Beachtung des Schriftformerfordernisses in § 623 BGB birgt zahlreiche Gefahren in sich. Ein markantes Problem beim Ausspruch einer arbeitsrechtlichen Kündigungserklärung resultiert auch daraus, dass eine solche Erklärung beim Empfänger in nachweisbarer Form "ankommen" muss.

In juristischer Hinsicht stellt der Kündigungsausspruch eines Arbeitsverhältnisses eine so genannte einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung dar. Das bedeutet, dass eine solche Erklärung nach der Vorschrift in § 130 BGB dem Adressaten zugehen muss. Erst wenn dieser Zugang der Willenserklärung bewirkt ist, kann die Kündigung ihre einseitige, rechtsgestaltende Wirkung auslösen (sofern allerdings die weiteren Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer arbeitsrechtlichen Kündigung erfüllt sind). Daher ist es auch so wichtig, dass der Zugang der Kündigung für den Erklärenden im nachhinein "hieb und stichfest" nachweisbar ist.

Wie sieht die Rechtslage aber aus, wenn einem Mitarbeiter in einem Personalgespräch eine schriftliche Kündigungserklärung übergeben werden soll, dieser das Schriftstück aber ungelesen unmittelbar wieder zurückgibt. Ist damit der Zugang der Erklärung bereits bewirkt?

Über diese Rechtsfrage hatte das LAG Köln in einem Beschluss vom 04.09.2007 zu befinden. Der Kläger des Verfahrens war bei der Beklagten schon seit mehreren Jahren als Maschinenführer beschäftigt. Mit Schreiben vom 14.08.2006 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 28.02.2007. Dieses Kündigungsschreiben sollte dem Kläger während eines Personalgesprächs übergeben werden. Dies funktionierte aber nicht vollständig, denn nach Aushändigung gab der Kläger das Kündigungsschreiben unmittelbar wieder zurück. Er begründete dies damit, dass er den Brief nicht lesen könne. Daher solle ihm das Schreiben nach Hause zugesandt werden, damit die Kinder ihm den Inhalt des Schreibens übersetzen könnten. Nach den Angaben des Klägers ist ihm jedoch erst am 25.09.2006 eine Kopie der Kündigungserklärung übergeben worden.

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