Gewerbeimmobilien

Zugangsbehinderung zum Geschäftslokal

22.04.2008
Ein gewerblicher Mieter muss Einschränkungen beim Zugang zu seinem Laden nicht hinnehmen.

Wird der Zugang zu einem Geschäftslokal durch Baumaßnahmen behindert, so stellt dies einen Mangel an der Mietsache dar. Dies gilt auch dann, wenn diese Zugangsmöglichkeit nicht vom Vermieter eingeschränkt wird, sondern von Baumaßnahmen einer U-Bahn-Trasse herrühren. Je nach Grad der Zugangsbehinderung ist der Mieter berechtigt, die Miete zu mindern. Kammergericht Berlin, Az.: 8 U 194/06 (jlp/mf)

Zur Startseite