Zugangsrecht des Betriebsrats

05.08.1998

Der Betriebsrat hat einen durchsetzbaren Anspruch darauf, daß der Arbeitgeber den Betriebsratsmitgliedern den Zutritt auch zu den einzelnen Arbeitsplätzen der Beschäftigten ermöglicht. Der Nachweis eines berechtigten Interesses an dem Zugang ist nicht erforderlich. Das Zugangsrecht erstreckt sich auch auf solche Räume, deren Betreten nur bestimmten Beschäftigten erlaubt ist. Der Arbeitgeber darf den Betriebsrat nicht darauf verweisen, daß die Information der in solchen Bereichen beschäftigten Mitarbeitern nur außerhalb der nicht allgemeinzugänglichen Räume erfolgen darf. Im vorliegenden Fall wurde Mitgliedern des Betriebsrats der Zugang zu Räumlichkeiten eines Lagerbereichs, der nur mit Zutritt einer Code-Karte möglich ist, verweigert (Aktenzeichen: Arbeitsgericht Hamburg, Az.: 25 GaBV 4/97).(jlp)

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