Zugangsvereitelung einer Kündigung

11.01.2006
Der Empfänger einer Kündigung kann sich nicht auf den verspäteten Zugang berufen, wenn er die Verzögerung selbst zu vertreten hat.

Besteht das Arbeitsverhältnis eines schwerbehinderten Arbeitnehmers bei Zugang der Kündigung ohne Unterbrechung noch nicht länger als sechs Monate, so bedarf die Kündigung nicht der Zustimmung des Integrationsamtes (§ 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX) und ist nicht auf ihre soziale Rechtfertigung zu überprüfen.

Einem Zugang der Kündigung in den ersten sechs Monaten steht es gleich, wenn der Arbeitnehmer den Zugang vor Ablauf von sechs Monaten treuwidrig vereitelt hat. Der Empfänger einer Kündigung kann sich nicht auf den verspäteten Zugang der Kündigung berufen, wenn er die Zugangsverzögerung selbst zu vertreten hat. Er muss sich dann so behandeln lassen, als habe der Kündigende die entsprechenden Fristen eingehalten. Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer bewusst eine falsche Wohnadresse angegeben hat (Bundesarbeitsgericht, Az.: 2 AZR 366/04). (jlp/mf)

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