Zugriff des Steuerprüfers auf EDV-gestützte Buchführung

11.12.2007
Von Isabelle Rupprecht
Bei datenverarbeitungsgestützer Buchhaltung darf der steuerpflichtige Unternehmer die Datenzugriffsbedingungen für das Finanzamt nicht selber festlegen.

Hat sich ein Unternehmer dazu entschieden seine Buchhaltung mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems zu führen, gelten für ihn, genauso wie bei nicht elektronischer Buchführung, die Richtlinien des Datenzugriffsrechts § 147 Abs. 6 der Abgabenordnung. In welchem Umfang das Finanzamt Zugriff auf die elektronisch verwalteten Daten hat, wurde vom Bundesfinanzhof (BFH) mit dem Beschluss I B 53, 54/07 vom 26. September 2007 neu festgelegt.

Der zugrunde liegende Fall: Eine Aktiengesellschaft (AG) wollte dem Finanzamt bei einer Außenprüfung den Zugang zu bestimmten Daten verweigern. Die AG sperrte einzelne Konten, weil deren Prüfung nach eigener Einschätzung zu einer Festsetzung einer niedrigen Steuer führen konnte. Außerdem wurde dem Prüfer verweigert in elektronischen Formaten gespeicherte Ein- und Ausgangsrechnungen über das EDV-System einzusehen. Stattdessen stellte die AG dem Prüfer einen Ausdruck auf Papier zur Verfügung, so wie es bei einer nicht elektronischen Buchführung üblich ist.

Mit dem Beschluss vom 26. September 2007 machte der BFH deutlich, dass diese selbstständig geregelten Zugriffsrestriktionen nicht zulässig sind. So wurde der Antrag der AG auf Aussetzung der Vollziehung der entsprechenden Anordnung des Finanzamts abgelehnt. Der BFH sah keinen Grund, dafür dass das Datenzugriffsrecht nicht für sämtliche Konten der Finanzbuchhaltung gelten sollte. Es steht nicht im Belieben des Steuerpflichtigen, einzelne Konten vor dem Zugriff der Prüfer zu sperren, so die Richter in München. Was die Verfügbarkeit der elektronisch gespeicherten Rechnungen für den Steuerprüfer betrifft, war das Urteil von gleicher Natur. Es bestanden für den BFH keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Steuerpflichtige dem Prüfer die elektronisch gespeicherten Rechnungen innerhalb des EDV-Systems zugänglich machen muss. (ir)

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