Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages

Zulässigkeit des Facebook-Buttons

10.11.2011
Die Auffassung des Datenschutzbeauftragten ist nicht ganz eindeutig. Johannes Richard nennt Details.
Facebook beschäftigt immer wieder den Datenschutz.
Facebook beschäftigt immer wieder den Datenschutz.

Die Frage der Verwendung von sozialen Plugins von Facebook unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten ist ungeklärt. Sowohl das ULD (Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz in Schleswig-Holstein) wie auch die Landesdatenschutzbeauftragten von Rheinland-Pfalz, Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen machen Druck und fordern eine Deaktivierung des sozialen Plugins von Facebook. In einer Pressemitteilung des ULD heißt es insofern:

"Erfolgt dies nicht bis Ende September 2011, wird das ULD weitergehende Maßnahmen ergreifen. Nach Durchlaufen des rechtlich vorgesehenen Anhörungs- und Verwaltungsverfahrens können dies bei öffentlichen Stellen Beanstandungen nach § 42 LDSG SH, bei privaten Stellen Untersagungsverfügungen nach § 38 Abs. 5 BDSG sowie Bußgeldverfahren sein. Die maximale Bußgeldhöhe liegt bei Verstößen gegen das TMG bei 50.000,00 Euro."

Das ULD hat mittlerweile Ernst gemacht und die Staatskanzlei des Ministerpräsidenten von Schleswig-Holstein "abgemahnt". Die Staatskanzlei selbst will sich jedoch von dem Landesdatenschutzbeauftragten ihres Bundeslandes nicht unterbuttern lassen und weigert sich, den "Gefällt mir"-Button von Facebook abzuschalten. Die faktischen Einflussmöglichkeiten des ULD auf die Staatskanzlei sind gesetzlich gesehen gering. Anders sieht dies bei privaten Betreibern von Internetseiten aus, wobei sich die Frage stellt, weshalb die Staatskanzlei etwas einfach aussitzen kann, während private Betreiber ggf. ein Untersagungs- und Bußgeldverfahren am Hals haben. Bisher (Stand: 24.10.2011) sind uns derartige Verfahren noch nicht bekannt.

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