Zulieferer: Nutzung fremde Marken beachten

19.08.2005
Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung zu der Frage Stellung genommen, inwieweit Zulieferer den Bekanntheitsgrad fremder Marken nutzen dürfen.

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung zu der Frage Stellung genommen, inwieweit Zulieferer den Bekanntheitsgrad fremder Marken ausnutzen dürfen (Az.: 1 ZR 34/02).

In dem zu entscheidenden Fall ging es um einen Drittanbieter für Staubsaugerbeutel, der auf seinen Verpackungen den Hinweis mit einem fremden Firmenlogo angebracht hat "passend für VORWERK". Nach Auffassung der Bundesrichter wird für den aufmerksamen Leser deutlich, dass es sich bei den Staubsaugerbeuteln um keine Originalware handelt.

Des Weiteren verweisen die Richter darauf, dass die Zulieferer auf die Nennung fremder Marken angewiesen sind, da ohne den ausdrücklichen Bezug auf die Marken ein Verkauf nicht möglich sei. (mf)

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