Kunde erleidet erheblichen Schaden

Zum Wertpapierverkauf gezwungen - Bank schadensersatzpflichtig

13.01.2010
Wer wegen des Beleihungswerts auf Druck der Bank "zur Unzeit" Wertpapiere verkaufen muss, wird unangemessen benachteiligt.

Im Rahmen von vielen Wertpapierdepots (z.B. "Maxblue" von der Deutschen Bank oder bei Consors), so der Frankfurter Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Klaus Hünlein von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, wird den Kunden gestattet, die im Depot vorhandenen Wertpapiere zu beleihen und auf Kredit weitere Wertpapiere zu erwerben. Wie hoch die Beleihung ist, regeln im Einzelnen die Bestimmungen zu den Beleihungssätzen.

Die Festsetzung der Beleihungsgrenze liegt im freien Ermessen der Bank. Der Beleihungswert stellt einen bestimmten Anteil des Kurswertes dar, der je Papier individuell bestimmt wird. Wenn die Bank den Beleihungswert des Depots - z.B. nach einem Einbruch am Aktienmarkt - herabsetzt, so kommt es häufig vor, dass die dem Kunden eingeräumte Kreditlinie unterschritten wird. Die Bank setzt den Kreditbetrag herab und fordert den Kunden auf, den herabgesetzten Betrag sofort auszugleichen. Für den Fall, dass dies nicht geschieht, droht die Bank mit der zwangsweisen Verwertung der Papiere. In der Regel führt das dazu, dass der Kunde, um die reduzierte Kreditlinie einzuhalten, den angedrohten Verkauf selbst veranlasst. In jedem Fall kann er durch solche Verkäufe "zur Unzeit" erhebliche Schäden erleiden.

Eine Beleihungswertfestsetzung, die eine Bank nach freiem Ermessen auf dieser oder einer ähnlichen Grundlage vornimmt, dürfte aber im Lichte der aktuellen Rechtsprechung - so Rechtsanwalt Klaus Hünlein von der Kanzlei Hünlein Rechtsanwälte, Frankfurt am Main - als unwirksam anzusehen sein. Gleiches gilt für Regelungen, die die Herabsetzung bzw. Kündigung des Kreditbetrags erlauben, weil der Beleihungswert reduziert wurde.

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