Entlassung wegen Verspätung unwirksam

Zurück an den Arbeitsplatz?

01.03.2010
Wann ist ein Arbeitnehmer nach einer erfolglosen Kündigung zur Aufnahme der Arbeit verpflichtet?

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte in einer Sache zu entscheiden, die häufig vorkommt. Eine als Montiererin bei der Beklagten seit 1989 Beschäftigte hatte gegen ihre Kündigung mit Erfolg geklagt.

Auf Arbeitgeberseite, so der Hamburger Rechtsanwalt und Lehrbeauftragte für Arbeitsrecht Stefan Engelhardt, Landesregionalleiter Hamburg der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, war darauf hingewiesen worden, dass die Zahlung einer Abfindung nicht in Betracht komme und für den Fall, des Obsiegens die Klägerin wieder zur Arbeit erscheinen müsse.

Nach Zugang des Urteils war die Klägerin ca. zwei Wochen arbeitsunfähig, am letzten Tag ihrer Arbeitsunfähigkeit teilte sie ihrem Arbeitgeber mit, dass sie ab dem 01.10.2008 wieder arbeitsfähig sei und ihre Arbeit wie üblich um 7.00 Uhr antreten werde. Ihr Arbeitgeber reagierte hierauf jedoch nicht. Die Klägerin erschien am 01.10.2008 nicht um 7.00 Uhr zur Arbeit, sodass ihr Arbeitgeber sie aufforderte, die Arbeit spätestens um 12.00 Uhr anzutreten, woraufhin die Klägerin um 12.20 Uhr zur Arbeit erschien.

Die Beklagte erteilte der Klägerin daraufhin wegen Verspätung eine Abmahnung, die die Klägerin für unberechtigt hielt und auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte klagte.

Die Klage hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem Landesarbeitsgericht Erfolg, betont Engelhardt.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in seiner Entscheidung vom 05.11.2009, 26 Sa 1840/09, die Auffassung vertreten, dass die Beklagte die Abmahnung aus der Personalakte entfernen muss, weil die Klägerin keine Vertragspflicht verletzt hat, als sie nach dem Ende ihrer Arbeitsunfähigkeit nicht um 7.00 Uhr zur Arbeit erschien. Die Klägerin war zunächst zur Erbringung von Arbeitsleistungen nicht mehr verpflichtet, weil die Beklagte das Arbeitsverhältnis gekündigt hatte. Die Arbeitnehmerin hätte von ihrem Arbeitgeber zur Arbeitsaufnahme aufgefordert werden müssen.

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