Zurückfordern von Ausbildungskosten

12.02.1999

Kurze, nur wenige Wochen dauernde Lehrgänge, die im wesentlichen der Einweisung und Einarbeitung in einen neuen Arbeitsplatz dienen, können auch beim selbständigen Handelsvertreter trotz entsprechender Vereinbarung keinen Anspruch auf Rückzahlung von Ausbildungskosten begründen. Auch wenn der Handelsvertreter als Einfirmenvertreter eine arbeitnehmerähnliche Person ist, verstößt eine entsprechende Rückzahlungsvereinbarung gegen das Verbot der unangemessenen Benachteiligung. Damit wurde die Klage eines Unternehmens auf Rückzahlung der entstandenen Seminarkosten in Höhe von 4.000 Mark abgewiesen (Landesarbeitsgericht Hamm, Az.: 10 Sa 1465/97). (jlp)

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