Wenn Nachbarn gleichzeitig rückwärts fahren …

Zusammenstoß zweier Pkw auf Privatweg

15.07.2010

Ist ein Privatweg ein öffentlicher Verkehrsraum?

Mit ihrer Berufung verfolgte die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Sie meint, der Privatweg sei kein öffentlicher Verkehrsraum, sodass die StVO schon nicht zur Anwendung komme. Im Übrigen sei ein Verschulden der Klägerin nicht festzustellen, da diese im Anstoßzeitpunkt gestanden habe.

Dem vermochte das Landgericht Saarbrücken jedoch ebenfalls nicht zu folgen, betont Fischer, und wies die Berufung ab.

Die Annahme des Erstgerichts, hier letztlich von einer Schadensteilung auszugehen, sei nicht zu beanstanden. Zwar wiege das unachtsame Rückwärtsfahren der Erstbeklagten schwer. Dadurch, dass die Klägerin jedoch unachtsam in den Privatweg einfuhr und hierdurch ein plötzliches Hindernis für die Erstbeklagte schuf, sei ihr Verursachungsanteil jedoch letztlich gleichwertig, so dass sie mehr als die vorgerichtlich regulierten 50 Prozent ihres Schadens nicht von der Beklagtenseite ersetzt verlangen kann und die Klageabweisung daher zu Recht erfolgt sei.

Auf die Frage, ob § 9 Abs. 5 StVO bei einem Privatweg zur Anwendung komme oder nicht, komme es dabei nicht an. Denn aufgrund der Örtlichkeit - die Grundstückseinfahrt der Klägerin stößt in spitzem Winkel auf den Zufahrtsweg - bestand vorliegend eine besondere Rücksichtspflicht der Klägerin aus dem Rechtsgedanken des § 10 StVO. Nach dieser Vorschrift, die unmittelbar ebenfalls nur im Verhältnis zum fließenden Verkehr gilt, muss derjenige, der aus einem Grundstück oder anderen, nicht dem fließenden Verkehr dienenden Verkehrsflächen auf die Fahrbahn einfahren will, ein Höchstmaß an Sorgfalt einhalten, nötigenfalls sich einweisen lassen.

Fischer empfiehlt, das Urteil zu beachten und in allen Schadensfällen unbedingt rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA - Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. (www.vdvka.de) verweist. (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Marcus Fischer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Vize-Präsident des VdVKA - Verband Deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V., c/o Salleck & Partner, Spardorfer Str. 26, 91054 Erlangen, Tel.: 09131 974799-22, E-Mail: fischer@salleck.de, Internet: www.salleck.de

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