Zusatzurlaub für Schwerbehinderte

15.03.1996
Schwerbehinderte haben nach dem Bundesurlaubsgesetz einen Anspruch gegen ihren Arbeitgeber auf Gewährung eines zusätzlichen Urlaubs. Dieser Anspruch auf Zusatzurlaub ist auch dann gegeben, wenn der schwerbehinderte Arbeitnehmer erst im Laufe des Jahres als Schwerbehinderter anerkannt wird. Der Anspruch auf Zusatzurlaub erlischt aber, wenn ihn der Schwerbehinderte nicht bis zum Ablauf des Kalenderjahres oder beim Vorliegen der tarifvertraglichen oder gesetzlichen Übertragungsvoraussetzungen nicht bis zum Ende des Übertragungszeitraums geltend macht. (jlp)n

Schwerbehinderte haben nach dem Bundesurlaubsgesetz einen Anspruch gegen ihren Arbeitgeber auf Gewährung eines zusätzlichen Urlaubs. Dieser Anspruch auf Zusatzurlaub ist auch dann gegeben, wenn der schwerbehinderte Arbeitnehmer erst im Laufe des Jahres als Schwerbehinderter anerkannt wird. Der Anspruch auf Zusatzurlaub erlischt aber, wenn ihn der Schwerbehinderte nicht bis zum Ablauf des Kalenderjahres oder beim Vorliegen der tarifvertraglichen oder gesetzlichen Übertragungsvoraussetzungen nicht bis zum Ende des Übertragungszeitraums geltend macht. (jlp)n

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