Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen als Arbeitslohn

30.01.2006
Der Bundesfinanzhof hat sich in zwei Verfahren mit der Frage befasst, ob Aufwendungen des Arbeitgebers für Betriebsveranstaltungen als Arbeitslohn zu behandeln sind.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in zwei Verfahren (Az. VI R 151/00 und VI R 151/99) mit der Frage befasst, ob Aufwendungen des Arbeitgebers für Betriebsveranstaltungen als Arbeitslohn zu behandeln sind.

Im ersten Fall hat der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern einmal im Jahr ein Ski-Wochenende in Österreich gezahlt, seine Leute mussten dabei nur die Kosten für zwei Abendessen und den Skipass selbst tragen. Er führte für die Zuwendungen anlässlich der Ski-Wochenenden pauschale Lohnsteuer ab. Allerdings war er auch der Meinung, dass die entsprechenden Aufwendungen nicht als Arbeitslohn zu besteuern seien.

Das sahen die Richter anders: "Aufwendungen des Arbeitgebers aus Anlass einer Betriebsveranstaltung erlangen beim Überschreiten einer Freigrenze, die für die Jahre 1996 und 1997 200 Mark je teilnehmendem Arbeitnehmer beträgt, ein derartiges Eigengewicht, dass sie in vollem Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu werten sind", so ihr Urteil.

Beim zweiten Fall musste der BFH über eine zweitägige Betriebsveranstaltung urteilen. Die Aufwendungen des Arbeitgebers überschritten die Freigrenze zwar nicht, doch das Finanzamt war der Meinung, dass es sich trotzdem um Arbeitslohn handle, weil es sich schon wegen der zweitägigen Dauer nicht um eine übliche Betriebsveranstaltung handeln könnte. Doch diesmal bekam der Arbeitgeber Recht: Nach Auffassung des Gerichts sind die Kosten nicht automatisch als Arbeitslohn zu sehen, nur weil die Veranstaltung länger als einen Tag dauert. Solche Veranstaltungen können nach Auffassung des BFH ebenfalls im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen und deshalb nicht zu Arbeitslohn führen. Voraussetzung ist allerdings, dass auch hier die Freigrenze von 200 Mark bzw. 110 Euro nicht überschritten wird. (mf)

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