Jeder zahlt seinen Teil Steuern

Zwei getrennte Schuldbeträge auch bei Ehepaaren

02.11.2009
Der geringer verdienende Ehegatte kann nachträglich die Aufteilung der Steuerschuld beantragen.

Auch bei gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagten Ehegatten kann jeder Ehegatte nachträglich die Aufteilung der gemeinsamen Steuerschuld beantragen. Dagegen kann der andere Ehegatte sich nicht wehren, wie sich aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg ergibt.

Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf das am 13.10.2009 veröffentlichte Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (FG) vom 16. September 2009 - Az.: 7 K 7453/06 B.

Ehegatten werden regelmäßig zusammen zur Einkommensteuer veranlagt; die Steuerschuld schulden sie dann als Gesamtschuldner, d.h. wenn es zu einer Nachzahlung kommt, kann jeder für die volle Summe in Anspruch genommen werden. Gleichwohl kann jeder Ehegatte nachträglich die Aufteilung der gemeinsamen Steuerschuld beantragen. Dann wird berechnet, inwieweit die gemeinsame Steuerschuld der Ehegatten auf die einzelnen Ehepartner entfällt. Sodann werden zwei getrennte Schuldbeträge ermittelt, sodass jeder der Ehegatten nur noch "seinen" Teil zu zahlen hat.

Dagegen kann der andere Ehegatte sich nicht wehren, wie sich nun aus der soeben veröffentlichten Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg ergibt, betont Passau.

In dem entschiedenen Fall hatte ein Ehemann, der stets deutlich weniger verdient hatte als seine Ehefrau und von dieser finanziell unterstützt worden war, einen solchen Aufteilungsantrag gestellt. Die - mittlerweile von ihrem Mann geschiedene - Ehefrau wandte sich dagegen mit dem Argument, die Aufteilung der Steuerschuld stelle für sie eine Schikane dar. Ebenso wie ein Antrag auf getrennte Veranlagung unwirksam sei, wenn ein Ehegatte keine oder nur geringe eigene Einkünfte habe, dürfe in einer solchen Situation auch nachträglich einem Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nicht stattgegeben werden. Der geringer verdienende Ehegatte müsse sich vielmehr an der Zusammenveranlagung festhalten lassen.

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