Gericht stärkt Verbraucherrechte

"Zwei Prozent Bearbeitungsgebühr" – unwirksam

26.05.2011
Bankklauseln mit Bearbeitungsgebühren von zwei Prozent aus dem Darlehensbetrag sind unwirksam.
Ein Gericht hat bei Bearbeitungsgebühren für Anschaffungsdarlehen gegen die Bank entschieden.
Ein Gericht hat bei Bearbeitungsgebühren für Anschaffungsdarlehen gegen die Bank entschieden.
Foto: Fotolia.com/CW

Der 17. Zivilsenat - Bankensenat - des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat entschieden, dass die beklagte Bank es zu unterlassen hat, für Bankgeschäfte mit privaten Kunden in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis und/oder einem Preisaushang eine Klausel zu verwenden, wonach für Anschaffungsdarlehen eine Bearbeitungsgebühr aus dem Darlehensbetrag in Höhe von zwei Prozent, mindestens jedoch in Höhe von 50,00 Euro geschuldet wird.

Darauf verweist der Hamburger Rechtsanwalt Matthias W. Kroll, LL.M., Leiter des Fachausschusses "Finanzdienstleistungs- und Versicherungsrecht" der DASV Deutschen Anwalt- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe zum Urteil vom 03.05.2011, Az.: 17 U 192/10.

Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. hat beim Landgericht Karlsruhe von der beklagten Bank im Wege der Klage die Unterlassung der Verwendung der genannten Klausel verlangt. Das Landgericht Karlsruhe hat der Klage stattgegeben und die beklagte Bank zur Unterlassung der Verwendung dieser Klausel verurteilt. Die Berufung der Bank zum Oberlandesgericht Karlsruhe blieb ohne Erfolg, so Kroll.

Bei dem auf eine Vielzahl von Einzelverträgen anwendbaren Preis- und Leistungsverzeichnis einer Bank handle es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), die einer rechtlichen Kontrolle unterlägen. Die Klausel werde schon dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht gerecht und sei deshalb unwirksam. Das Transparenzgebot halte den Verwender von AGB dazu an, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen und die wirtschaftlichen Nachteile einer Regelung für die Gegenseite so deutlich zu machen, wie dies nach den Umständen gefordert werden könne.

Dabei sei im Verbandsprozess von der "kundenfeindlichsten" Auslegung einer angegriffenen Klausel auszugehen. Hier sei fraglich, was unter einem Anschaffungsdarlehen zu verstehen sei. Die Klausel lasse den Kunden auch im Ungewissen, zu welchem konkreten Zeitpunkt die Bearbeitungsgebühr entstehe, es sei nicht erkennbar, dass die Bearbeitungsgebühr nur im Erfolgsfall anfalle. Es bleibe auch unklar, ob die Gebühr bei Auszahlung des Darlehens einbehalten werde, in welcher Weise sie zu zahlen sei, wie sie sonst verrechnet werde, ob und gegebenenfalls wie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung eine Erstattung erfolge.

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