Zweite Stufe der Riester-Rente

22.04.2004

Beiträge zur privaten Altersvorsorge werden vom Staat mit der Altersvorsorgezulage, der so genannten Riester-Förderung, bezuschusst. Die Förderung begann 2002, seit 1.1.2004 gilt die zweite Stufe der Riester-Förderung

Vor allem im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung gewinnt die Gehaltsumwandlung stark an Bedeutung. Gefördert wird die Gehaltsumwandlung aus dem Bruttoeinkommen durch bestimmte Steuervergünstigungen und - bis einschließlich 2008 - durch Sozialversicherungsfreiheit (so genannte Eichel-Förderung).

Bei der Einzahlung von Beiträgen in eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds im Wege der Gehaltsumwandlung bleiben die Beiträge bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei (§ 3 Nr. 63 EStG) und noch bis einschließlich 2008 sozialversicherungsfrei (Eichel-Förderung). Da die Beitragsbemessungsgrenze zum 1.1.2004 von bisher 61.200 auf 61.800 Euro angehoben wurde, steigt auch der begünstigte Umwandlungsbetrag, und zwar von bisher 2.448 auf 2.472 Euro.

Möglich ist es zudem auch, Beiträge im Wege der Gehaltsumwandlung aus versteuertem Nettoeinkommen in eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds einzuzahlen. Hierzu können Sie die Steuervergünstigung und Sozialversicherungsfreiheit "abwählen" und stattdessen vom Arbeitgeber verlangen, dass die umgewandelten Gehaltsteile individuell nach Lohnsteuerkarte versteuert werden. In diesem Fall erhalten Sie die Riester-Förderung in Form der Altersvorsorgezulage und gegebenenfalls den ergänzenden Sonderausgabenabzug. Der höchstmögliche Gehaltsbetrag, der hier begünstigt umgewandelt werden kann, steigt zum 1.1.2004 von bisher 525 auf 1.050 Euro.

Marzena Fiok

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