EuGH stärkt Verbraucherrechte: Ware kaputt – Anspruch auf Gewährleistung

Nach Ansicht des EuGH ist es in einem Fall, in dem keine der beiden Vertragsparteien schuldhaft gehandelt hat, gerechtfertigt, dem Verkäufer die Kosten für den Ausbau der mangelhaften und den Einbau der als Ersatz gelieferten neuen Ware aufzuerlegen.

Nach Ansicht des EuGH ist es in einem Fall, in dem keine der beiden Vertragsparteien schuldhaft gehandelt hat, gerechtfertigt, dem Verkäufer die Kosten für den Ausbau der mangelhaften und den Einbau der als Ersatz gelieferten neuen Ware aufzuerlegen.

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