Urteil gegen Amazon: Gebrauchtware muss deutlich gekennzeichnet sein

Nach Ansicht des Landgerichts München hat Amazon seinen Verpflichtungen aus § 5a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) nicht genügt, als es gebrauchte Smartphones lediglich mit dem Zusatz "Refurbished Certificate" kennzeichnete.

Nach Ansicht des Landgerichts München hat Amazon seinen Verpflichtungen aus § 5a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) nicht genügt, als es gebrauchte Smartphones lediglich mit dem Zusatz "Refurbished Certificate" kennzeichnete.

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