"Bis Sommeranfang" reicht nicht: Dauer von Rabattaktionen muss exakt angegeben werden

"Bis Sommeranfang" ist als Zeitangabe bei einer Rabattaktion für Verbraucher zu vage. Das hat das Oberlandesgericht im Streit zwischen zwei Onlineshops entschieden.

"Bis Sommeranfang" ist als Zeitangabe bei einer Rabattaktion für Verbraucher zu vage. Das hat das Oberlandesgericht im Streit zwischen zwei Onlineshops entschieden.

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