Verstoß gegen Kartellrecht?

"Preisparität" bei Amazon – ein Skandal!

07.04.2010
Müssen Artikel notfalls fast verschenkt werden, ist Großhandel verboten? Ein Rechtsanwalt klärt auf

Müssen Artikel über Amazon notfalls fast verschenkt werden, ist der Großhandel verboten? Rechtsanwalt Johannes Richard klärt auf:

Dass Amazon und das deutsche Recht nicht immer eine Einheit sind, haben wir in der Vergangenheit bereits an mehreren Stellen angemerkt. Nunmehr kommt es für Amazon-Verkäufer jedoch ganz dicke: Amazon fordert ab dem 31.03.2010 bis spätestens nach Ablauf der Übergangsfrist ab dem 01.05.2010 eine sogenannte Preisparität. Dieses eher unscheinbare Wort hat es in sich:

Die Preisparität bedeutet, dass Amazon-Händler verpflichtet sein sollen, wenn identische Artikel in "anderen nicht Ladengeschäft gebundenen Vertriebskanälen" angeboten werden, die dortigen Preise nicht niedriger sein dürfen als bei Amazon.

Im Detail heißt es bei Amazon (wörtlicher Auszug):

"Für diese Verkäufer bedeutet Preisparität, dass der Artikelpreis und der Gesamtpreis (insgesamt zu zahlender Preis ohne Steuern) für alle Artikel, die ein Verkäufer auf Amazon.de anbietet, im Vergleich zu anderen, nicht Ladengeschäft verbundenen Vertriebskanälen dieses Verkäufers, grundsätzlich gleich günstig oder günstiger sein müssen."

Hintergrund ist, dass Amazon "glaubt", dass diese Forderung dem Erhalt des Vertrauens der Kunden in Amazon.de dient, was wiederum zur Folge hat, dass der Wert des Amazon.de Marketplace für Verkäufer "wie Sie" erhöhen kann.

Die geforderte Preisparität bezieht sich auf sämtliche nicht Ladengeschäft gebundene Vertriebskanäle, d. h. den Verkauf über Kataloge, Internet, eBay, andere Verkaufsplattformen sowie den telefonischen Verkauf. Da unsere Erfahrung Amazon-Händler in erster Linie Online-Händler sind, die auch andere Plattformen, wie bspw. eBay nutzen, dürfte diese Forderung quasi sämtliche Amazon-Händler betreffen.

Preisparität auch für verbundene Unternehmen

Damit Händler auf keinen Fall die Chance haben, die geforderte Preisparität zu umgehen, gilt diese Forderung auch für Angebote von mit dem Händler verbundenen Unternehmen. Die Lösung, sozusagen eine Amazon-Vertriebs GmbH und bspw. eine eBay-Vertriebs GmbH zu gründen, würden den Händler nicht von der geforderten Preispartität entbinden.

Es bleibt unklar, was verbundene Unternehmen eigentlich sind. § 271 Handelsgesetzbuch (HGB) definiert verbundene Unternehmen im Sinne des HGB als solche Unternehmen, die als Mutter- oder Tochterunternehmen in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens nach den Vorschriften über die Vollkonsolidierung einzubeziehen sind. Ob Amazon dies so gemeint hat, ist unklar. Letztlich kommt es darauf an, ob ein Unternehmen in irgendeiner Form Einfluss auf ein anderes Unternehmen hat.

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